Eine Herausforderung für das duale System oder ein möglicher Schritt in Richtung Konflikt und Unordnung.
Monika Zimmerli hat am 7. Dezember 2023 während der Synode eine Motion eingebracht, die das Privatleben von Seelsorgenden zum Thema hat. Ziel dieser Motion, die in der Anstellungsordnung der Kirche verankert werden soll, ist es, den Mitarbeitenden besseren Schutz zu bieten. Konkret soll verhindert werden, dass ein Entzug der Missio automatisch zum Verlust der Anstellung führt. In der Vergangenheit gab es vereinzelt Sorgen, dass ein Missio-Entzug möglicherweise mit der persönlichen Lebenssituation der betroffenen Personen in Zusammenhang stehen könnte. Derzeit sieht die Anstellungsordnung der katholischen Kirche im Kanton Zürich vor, dass ein Missio-Entzug zwangsläufig eine Kündigung nach sich zieht. Angesichts dieser strikten Regelung hat das Thema eine besondere Bedeutung für die Debatte über faire und transparente Arbeitsbedingungen innerhalb der Kirche erlangt. Auch die Schweizer Bischöfe haben sich jüngst zu den Beziehungsfragen von Seelsorgenden geäussert. Nach ihrer Auffassung ist das Beziehungsleben von Seelsorgenden keine rein private Angelegenheit. Sie unterstreichen, dass die Glaubwürdigkeit der Kirche eng mit der Glaubwürdigkeit ihrer Seelsorgenden verknüpft ist. Diese hängt ihrer Meinung nach davon ab, ob deren Lebensführung mit den Werten des Evangeliums übereinstimmt. Dabei wird auch das Verhalten in Beziehungen und im Bereich der Sexualität berücksichtigt.
Wenn der Entzug der Missio solch weitreichende Konsequenzen mit sich bringen kann, scheint es, als sei eine Änderung der Missio von vergleichbaren Folgen ausgenommen. Ein aktueller Fall im Kanton Aargau zeigt, dass eine Änderung offenbar nicht die gleichen Konsequenzen wie eine Kündigung nach sich ziehen durfte. Dennoch ist der Sachverhalt weiterhin vor Gericht, um diese vermeintlich offensichtliche Sichtweise im Rahmen des dualen Systems rechtlich zu klären. Auffallend ist, welche Umwege die Landeskirche in ihrer Argumentation wählt, um einer eindeutigen und verbindlichen Klärung aus dem Weg zu gehen. Je nach Kanton scheint die Vorgehensweise willkürlich variieren zu können.





