Dabei handelt es sich um einen groben Fehler der Landeskirche Aargau unter Luc Humbel bei der Ermittlung des Sachverhalts, der gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst», stellt das Verwaltungsgericht fest und verweist die Angelegenheit an das Rekursgericht zurück, denn das Rekursgericht der Landeskirche hat sich «mit unzureichend belegten Annahmen begnügt» und die von Pater Adam angebotenen Beweise nicht abgenommen.
Zusätzlich entschied das Verwaltungsgericht über die Verfahrenskosten, die insgesamt 6651 Franken betragen. Pater Adam muss einen Drittel davon – also 2217 Franken – tragen, während der Rest vom Kanton übernommen wird.weiter lesen in AZ vom 1.11.2024



