Landeskirchen erschliessen neue Quellen zum Erwerb der personenbezogenen Daten

Die Jagd der Landeskirchen nach personenbezogenen Daten aus nicht kirchlich gesteuerten Vereinen und privaten Gruppierungen hat in der Schweiz eine brisante Dynamik angenommen

0
263
Wunderbares Überleben?
Wunderbares Überleben?
Wunderbares Überleben?
Täuschungen der Taktiken

Die Jagd der Landeskirchen nach personenbezogenen Daten aus nicht kirchlich gesteuerten Vereinen und privaten Gruppierungen hat in der Schweiz eine brisante Dynamik angenommen.

Hinter diesem Vorgehen steckt offenbar ein umfassender Plan, der sowohl wirtschaftliche als auch datenschutzrechtliche Fragen aufwirft. Die Landeskirchen suchen nach neuen Einnahmequellen und fördern zunehmend die verpflichtende und kostenpflichtige Erstellung professioneller Webseiten für kirchliche Organisationen und private Vereine, die nicht direkt unter ihrer Kontrolle stehen. Diese erhalten Angebote für Webdienstleistungen, um ihre digitale Präsenz zu erneuern oder zu verwalten. Dabei werden bevorzugt Unternehmen beauftragt, die den Landeskirchen bekannt und vertraut sind – ein scheinbar lukratives Geschäftsfeld. Allerdings bringt diese Entwicklung potenzielle Risiken mit sich. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist der Umgang mit sensiblen personenbezogenen Daten, deren Zugriff die Landeskirche offenbar anstrebt.

Die Kontrolle über diese Informationen scheint immer häufiger zur Vermittlungsarbeit zwischen kirchlichen und nicht kirchlichen Organisationen genutzt zu werden. Die Sorge, dass Datenschutzstandards unterwandert werden, ist berechtigt, insbesondere da die Landeskirchen in der Schweiz eigene Regelungen geschaffen haben, die rechtliche Grauzonen öffnen und Möglichkeiten zur breiten Überwachung von gläubigen Katholiken bieten, die sich nicht von linksliberalen Strömungen beeinflussen lassen wollen.

Ein exemplarisches Beispiel hierfür ist die Rechtslage im Kanton Luzern. Die dortige Landeskirche hat neben den kantonalen Vorgaben ein eigenes Synodalgesetz sowie eine Kirchen-Datenschutzverordnung erlassen. Darin werden detaillierte Vorgaben formuliert, welche personenbezogenen Daten gesammelt und weitergegeben werden dürfen. Laut § 2 Satz 1 der Verordnung umfassen diese Name, Rufname, Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Heimatort oder Nationalität, Aufenthaltsstatus sowie Zuzugs- und Wegzugsdaten. Ebenfalls erfasst werden Informationen über Kinder unter 16 Jahren – einschliesslich ihres Namens, Geburtsdatums und ihrer Konfession. Besonders brisant: Sowohl Pfarrei als auch Kirchgemeinde erhalten Zugriff auf diese sensiblen Angaben. Die Verordnung eröffnet weiteren Institutionen Zugang zu diesen Daten.

So dürfen etwa kirchliche Behörden oder im Pfarrdienst Tätige gemäss § 3 Satz 1 weitere personenbezogene Informationen von Schulbehörden oder Spitalverwaltungen einholen. Auch die Weitergabe unter kirchlichen Organisationen ist gestattet – vorausgesetzt, sie dient einem kirchlichen Zweck (Steuerzwecke auch?) und wird ausschliesslich für diesen verwendet. Doch welcher Art von Einrichtungen, Gruppen oder Pfarreiveröffentlichungen diese Informationen zugänglich gemacht werden dürfen, bleibt oftmals vage geregelt und liegt nach § 10 Abs. 2 in der Hand der Kirchgemeinde. Interessant ist zudem, wie mit sensiblen Ereignissen wie Taufen, Eheschliessungen oder Kirchenaustritten umgegangen wird. Informationen darüber können veröffentlicht werden, wobei hier häufig Bestimmungen aus dem allgemeinen Kirchenrecht greifen.

Auf den ersten Blick mag die Sammlung und Nutzung dieser personenbezogenen Daten notwendig erscheinen, um ein gut koordiniertes kirchliches Zusammenleben innerhalb von Vereinen, Pfarreien und Seelsorgeeinrichtungen zu ermöglichen. Doch der Balanceakt zwischen einem funktionierenden Informationsfluss und dem Schutz persönlicher Daten könnte zentral für das Vertrauen der Gläubigen bleiben. Sie haben ein Recht darauf, dass ihre Privatsphäre gemäss c. 220 CIC/1983 des Kirchenrechts respektiert wird. Dem müsste durch staatskirchenrechtliche sowie kanonische Vorschriften Rechnung getragen werden – aber wie kann dies in der Praxis gelingen, wenn der aus dem Steuersystem der Landeskirchen Austretende zugleich falsche Informationen erhält und manipuliert wird in etwa, dass er auch kirchenrechtliche Konsequenzen zwingend trägt, was offensichtlich dem Schweizer Bundesgerichtentscheid ( 2P.321/2006 vom 16. November 2007) wiederspricht.

Hier zeigen sich grosse Herausforderungen: Wann wird das Schutzbedürfnis des Einzelnen von kirchlichen Interessen überlagert? Besteht die Gefahr, dass Kirchenrecht durch undurchsichtige landeskirchliche gesetzliche Regelungen ausgehöhlt wird? Der Umgang mit den sensiblen Daten sollte keine Hintertür für invasive Kontrolle öffnen, sondern vielmehr bewusste und transparente Entscheidungen ermöglichen.

Es bleibt zu handeln, wie dieses Spannungsfeld in nun gehandhabt wird und ob eine klare Regelung zum Schutz der Persönlichkeit tatsächlich den Vorrang gegenüber wirtschaftlichen Interessen erhalten hat. Nur so kann das Vertrauen langfristig aufgebaut werden. Petition zum Datenschutz vor der Landeskirchen könnte starten.