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Klarstellung eines Kirchenrechtlers

(aus dem Gastbeitrag von Gero P. Weishaupt)
Ein Priester stellte mir folgende Fragen, die ich wie folgt beantwortet habe:
1. Kann ein Diözesanbischof die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare anordnen und jeden Priester dazu verpflichten, der artige „Segnungen“ vorzunehmen?
Antwort: Eindeutig nein. Ein Bischof darf nicht anordnen, was mit der Lehre der Kirche bzw. römischen Vorgaben widerspricht. Der Papst hat über die Glaubenskongregation die Segnung verboten. Also kann ein Bischof das nicht zugestehen oder gar anordnen.
2. Kann ein Pfarrer, der sich weigert einer solchen Anordnung zu folgen, abgesetzt, suspendiert, strafversetzt werden?
Antwort: Das ergibt sich aus der 1. Antwort: nein.
3. Kann der kanonische Pfarrer derartige Segnungen in „seinen“ Kirchen grundsätzlich untersagen?
Antwort: Nicht nur ein kanonischer Pfarrer, alle Priester dürfen dem Bischof nicht folgen, wenn er päpstlichen Vorgaben zuwiderhandelt.
4. Was macht ein Priester, der vom Bischof wegen eines Widerstandes suspendiert oder gar seines Amtes enthoben wird:
Antwort: Widerspruch und hierarchischer Rekurs (Beschwerde in Rom).

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