Verein gründen in der Schweiz: Voraussetzungen und Ablauf

Verein

0
378
Wunderbares Überleben?
Wunderbares Überleben?

Die Gründung eines Vereins in der Schweiz ist allgemein unkompliziert und erfreut sich großer Beliebtheit. Mit über 100.000 bestehenden Vereinen zeigt sich, dass die Schweizer eine Vorliebe für organisierte Gemeinschaften haben. Doch auch wenn die Gründung leicht ist, sind rechtliche und steuerliche Vorschriften zu beachten. Vereine unterliegen einer Steuerpflicht und können je nach Grösse revisionspflichtig sein. Zudem verlangen gewisse Umstände eine Eintragung ins Handelsregister sowie eine doppelte Buchführung. Was bei der Vereinsgründung wichtig ist und wie Sie Fallstricke vermeiden, erfahren Sie im Folgenden. **Was macht einen Verein in der Schweiz aus?

** Laut Art. 60 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch) ist ein Verein eine eigenständige Personenvereinigung mit einer festgelegten Rechtspersönlichkeit. Sein Zweck kann politisch, religiös, wissenschaftlich, künstlerisch, wohltätig oder gesellig sein, darf jedoch nicht primär wirtschaftlicher Natur sein. Die genauen Ziele des Vereins müssen in den Statuten verankert werden, ebenso wie Angaben zum Vereinsvermögen.

**In sechs Schritten zur Vereinsgründung**

**1. Die passende Rechtsform prüfen** Ein Verein eignet sich ideal für Projekte, die einen nicht wirtschaftlichen oder ideellen Zweck verfolgen. Es ist möglich, ein Gewerbe nach kaufmännischer Art zu betreiben (z. B. ein Vereinslokal), jedoch nur, wenn dies als Nebentätigkeit den eigentlichen Vereinszweck unterstützt und nicht das Hauptziel darstellt. Falls Ihre Tätigkeit überwiegend auf Gewinn ausgerichtet ist, könnte eine andere Rechtsform wie eine Stiftung oder eine Kapitalgesellschaft geeigneter sein. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich und steuerlich beraten.

**2. Mitglieder und Amtsträger finden** Zur Gründung eines Vereins braucht es in der Schweiz mindestens zwei Personen, wobei eine davon aus der Schweiz stammen muss. Um langfristig erfolgreich zu sein, sind engagierte Mitglieder essenziell, von denen einige Verantwortung in Form von Ämtern übernehmen sollten. In der Vorbereitungsphase – bekannt als Vorverein – werden Ziele definiert und erste Statuten erstellt. Sobald das Grundgerüst steht, können weitere organisatorische Fragen angegangen werden, etwa die Finanzierung, Öffentlichkeitsarbeit oder Spendensammlungen. Auch der Vereinsname muss sorgfältig gewählt werden – er sollte den Zweck widerspiegeln und einzigartig sein. Eine Recherche im Handelsregister oder im Internet hilft, Namenskonflikte zu vermeiden.

**3. Statuten erstellen** Statuten sind verpflichtend und gelten als Fundament jeden Vereins. Sie dienen als Orientierung für Mitglieder und den Vorstand und müssen sowohl individuell auf den Vereinszweck abgestimmt als auch gesetzeskonform sein. **Pflichtbestandteile der Statuten:** – Bestätigung des Gründungswillens – Vereinszweck – Name und Sitz des Vereins – Vereinsorgane (z. B. Versammlung, Vorstand, gegebenenfalls Revisionsstelle) – Finanzierung **Empfohlene Ergänzungen:** – Organisation unter Angabe von Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands und der Versammlung – Mitgliedschaftsregelungen (Aufnahme, Beiträge, Kündigung) – Haftungsbegrenzung ausschließlich auf Vereinsvermögen Nach Fertigstellung müssen die Statuten datiert und von mindestens einem Vorstandsmitglied handschriftlich unterzeichnet werden.

**4. Ist ein Handelsregistereintrag erforderlich? Einige Vereine in der Schweiz sind im Handelsregister eingetragen, andere nicht. Ob ein Verein eingetragen werden muss, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab, die wiederum Einfluss auf die Vereinsführung haben. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für Vereine, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Dennoch gibt es bestimmte Fälle, in denen eine Eintragung notwendig ist. Dies betrifft Vereine, die: – ein kaufmännisches Gewerbe betreiben, das den Vereinszweck fördert (z. B. ein Vereinslokal), oder – nach Artikel 69b ZGB revisionspflichtig sind, was zutrifft, wenn der Verein eine bestimmte Größe überschreitet. Erfüllt der Verein in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Kriterien, wird er revisions- und eintragungspflichtig: – Bilanzsumme über 10 Mio. CHF – Umsatzerlöse über 20 Mio. CHF – Durchschnittlich 50 Vollzeitstellen pro Jahr Eintragspflichtige Vereine unterliegen den Bestimmungen der ordentlichen Buchführung gemäß Art. 957 OR und fallen in den Anwendungsbereich der Konkursbetreibung nach Art. 39 SchKG. Vereine ohne gesetzliche Eintragungspflicht können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Diese Vereine sind nur dazu verpflichtet, ihre Einnahmen, Ausgaben und ihr Vermögen auf einfache Weise zu dokumentieren. Für mehrwertsteuerpflichtige Vereine, die sich freiwillig registrieren lassen, wird jedoch empfohlen, auf doppelte Buchführung umzustellen. Der Sitz des Vereins ist immer auch dessen Eintragungsort im Handelsregister.

**5. Einberufung der Gründungsversammlung** Ein zentraler Schritt bei der Vereinsgründung ist die Durchführung einer konstituierenden Gründungsversammlung. Diese sollte rechtzeitig einberufen werden und setzt voraus, dass alle vorbereitenden Schritte zur Gründung abgeschlossen sind. Vor allem sind bereits schriftliche Statuten erforderlich, da diese während der Gründungsversammlung genehmigt werden müssen. In der Versammlung werden anschließend die in den Statuten vorgesehenen Vereinsorgane gewählt. Direkt im Anschluss sollten auch weitere Ämter wie etwa das des Präsidenten oder Kassiers vergeben werden. Das Protokoll über die Gründungsversammlung ist verpflichtend und hat diese wesentlichen Punkte zu enthalten: – Benennung des Vorsitzenden und des Protokollführers der Gründungsversammlung – Auflistung der namentlichen Gründungsmitglieder (alternativ: eine beigelegte Präsenzliste) – Beschluss über die Vereinsgründung nach Artikel 60 ff. ZGB sowie Festlegung von Vereinszweck und -name – Genehmigung der Statuten – Wahl des Vereinsvorstands und einer Revisionsstelle, deren Wahlannahme ebenfalls zu dokumentieren ist Das Protokoll ist für die rechtmäßige Gründung unerlässlich und muss von Vorsitzendem sowie Protokollführer handschriftlich unterzeichnet werden. Praktischer Hinweis: Um eine regelkonforme Gründung sicherzustellen, sollten Sie sich im Vorfeld umfassend über Themen wie Einladung, Protokollführung und Beschlussfassung informieren. Dazu stehen beispielsweise amtsbezogene Formulare und Vorprüfungsdienste zur Verfügung, wie sie das Handelsregister Zürich anbietet. Für weiterführende Informationen zur Vereinsverwaltung können Sie die entsprechende Webseite des Kantons Zürich konsultieren.

**6. Organisation des Vereinsvorstands

Nach der Wahl des Vorstands im Rahmen der konstituierenden Gründungsversammlung erfolgt dessen organisatorische Strukturierung. Dabei werden Verantwortlichkeiten wie die Position des Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuars festgelegt. Zudem sind jetzt die Unterschriftsberechtigungen zu definieren – sei es durch Einzelunterschriftsberechtigung oder Kollektivunterschrift (gemeinsame Zeichnungspflicht durch mehrere Personen). Alle Beschlüsse der Vorstandssitzung müssen ordnungsgemäß protokolliert und von den beteiligten Vorstandsmitgliedern sowie dem Protokollführer handschriftlich unterzeichnet werden. Welche Kosten entstehen bei einer Vereinsgründung? Die Gründung eines Vereins in der Schweiz ist grundsätzlich mit keinen direkten Kosten verbunden. Eine Ausnahme bildet der gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Eintrag ins Handelsregister, der etwa 400 CHF an Gebühren verursacht. Zusätzlich ist jedes Jahr eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Falls hierfür ein Steuerberater hinzugezogen wird, entstehen dafür in der Regel Extrakosten. Ebenso können für die Führung eines Vereinskontos Bankgebühren anfallen.

Muss ein Verein Steuern bezahlen?

In der Regel ist auch ein Verein steuerpflichtig, jedoch gibt es in der Schweiz kantonal unterschiedliche Freibeträge für Gewinne und Vermögen. Diese sind oft so hoch angesetzt, dass die meisten Vereine von einer Steuerpflicht nicht betroffen sind. Darüber hinaus können Vereine, die gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgen, auf Antrag von der Steuer befreit werden. Vereine, deren Umsatz 100’000 CHF übersteigt, sind mehrwertsteuerpflichtig. Bei ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie steuerlich gemeinnützigen Vereinen gilt eine höhere Schwelle von 150’000 CHF. Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer ist nicht möglich. Wenn ein Verein ausschließlich ideellen Zwecken dient, sind Gewinne bis zu einer Höhe von 20’000 CHF steuerfrei. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Eintrittspreise unterliegen nicht der Besteuerung. Jedoch müssen Zuzahlungen für Trainingslager, Bekleidung oder Musikinstrumente sowie Werbe-, Sponsoring- und Veranstaltungseinnahmen versteuert werden. Ein Rat: Möchte ein Verein steuerbefreit werden oder Beratung in Anspruch nehmen, sollte ein Antrag an das kantonale Steueramt gestellt werden. Hierbei ist es notwendig, die steuerbefreienden Gründe nachzuweisen, beispielsweise durch die Bestätigung, dass der Vereinszweck in den Statuten festgelegt wurde und entsprechend umgesetzt wird. Das Steueramt prüft die Steuerbefreiung nicht automatisch – die Initiative liegt beim Verein.

Braucht ein Verein eine Versicherung?

Vereine entstehen oft aus dem Wunsch heraus, Menschen mit gemeinsamen Interessen zusammenzubringen und gemeinsam Freude zu erleben. Doch auch hier sollte die Absicherung im Notfall nicht außer Acht gelassen werden. Wichtige Versicherungen für Vereine sind: – **Haftpflichtversicherung:** Relevant insbesondere für Veranstaltungen. – **Sachversicherung:** Sinnvoll bei einem Vereinsheim oder dem Betrieb eines Gewerbes. – **Motorfahrzeugversicherung:** Falls der Verein eigene Fahrzeuge besitzt. – **Rechtsschutzversicherung:** Schützt den Verein beispielsweise vor Schadenersatzforderungen seiner Mitglieder. Worauf sollte man beim Vereinskonto achten? Der Verein sollte ein separates Vereinskonto führen. Es ist nicht zulässig, die Vereinskasse über das Privatkonto eines Vorstandsmitglieds zu verwalten. Am besten wird ein einfaches Geschäftskonto eröffnet. Achten Sie hierbei auf Gebühren und mögliche Zusatzleistungen. Zu prüfen wäre zum Beispiel: – Kann Online-Banking genutzt werden? – Sind Bank- oder Kreditkarten im Kontomodell enthalten oder hinzubuchbar? – Sind Kontoauszüge jederzeit abrufbar und druckbar? – Können mehrere Personen als Zeichnungsberechtigte eingetragen werden? – Werden kostenfreie Einzahlungsbelege zur Verfügung gestellt? Einige Banken locken Vereine mit speziellen Angeboten wie Gutschriften für Vereinsdrucksachen oder Sponsoringleistungen. Solche Offerten sind attraktiv, sollten aber genau hinsichtlich der Bedingungen geprüft werden. Auflösung des Vereins Die Auflösung eines Vereins ist meist weniger kompliziert als dessen Gründung – es reicht der Beschluss der Vereinsversammlung. Allerdings können Behörden auch eine zwangsweise Auflösung anordnen, wie beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit oder wenn der Vorstand nicht gemäß den Statuten besetzt werden kann (Art. 77 ZGB). Mit der Auflösung sind der Verkauf des Vereinsinventars und die Begleichung aller Schulden verbunden. Falls zwei Vereine fusionieren, kann das Vereinsvermögen auf den neuen Verein übertragen werden. Fazit: Die Gründung eines Vereins ist unkompliziert, erfordert jedoch rechtliche und organisatorische Weitsicht Eine Vereinsgründung mag einfach sein, doch birgt sie zahlreiche gesetzliche Verantwortlichkeiten. Mit dem Eintrag ins Handelsregister wird der Verein zu einer juristischen Person und kann somit vor Gericht klagen oder verklagt werden. Auch ohne einen solchen Eintrag bleibt die Pflicht zur jährlichen Steuererklärung bestehen. Zudem müssen Vereinslokale verwaltet und entsprechende Versicherungen berücksichtigt werden. Es wird daher dringend empfohlen, sich vorab umfassend über die Rechte und Pflichten eines Vereins zu informieren und sicherzustellen, dass engagierte Mitglieder bereitstehen, um den Verein erfolgreich zu führen.