Gekündigt wegen Kirchenaustritt – das ist einer Frau bei ihrem katholischen Arbeitgeber Caritas passiert. Sie klagte. Der Europäische Gerichtshof gab ihr nun recht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat ein grundlegendes Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht getroffen. Im Zentrum stand die Frage, ob ein Kirchenaustritt Grund genug für eine Kündigung sein kann – oder ob es sich dann um Diskriminierung handelt.
Frühere Mitarbeiterin der Caritas hatte geklagt
Geklagt hatte eine frühere Mitarbeiterin des katholischen Wohlfahrtsverbands Caritas aus Hessen, die in einer Schwangerschaftsberatung gearbeitet hatte. Ihr war nach ihrem Kirchenaustritt gekündigt worden. Sie argumentierte dagegen unter anderem, dass andere Kolleginnen gar nicht erst der katholischen Kirche angehört hätten.
Urteil: Kirchenaustritt allein gilt nicht als Kündigungsgrund
Die Richterinnen und Richter des EuGH urteilten jetzt [externer Link], dass der kirchliche Arbeitgeber ihr „grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt“.
Die Generalanwältin sah in der Kündigung eine Diskriminierung, denn für die Stelle sei die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche keine Voraussetzung gewesen. Evangelischen Kollegen etwa hätten bei einem Austritt keine Konsequenzen gedroht. Der katholische Arbeitgeber berief sich auf das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, nach dem die Kirchen etwa im Arbeitsrecht Dinge selbst regeln können.
Diese beiden Interessen seien weiterhin abzuwägen, urteilte das Gericht. In diesem konkreten Fall entschieden sie für die Interessen der Klägerin. Mit rund 750.000 Menschen ist die Caritas einer der größten Arbeitgeber Deutschlands.
Deutsche Gerichte gaben Klägerin bereits recht
Nachdem die ersten deutschen Gerichtsinstanzen der Klägerin recht gegeben hatten, hatte sich die Caritas an das Bundesarbeitsgericht gewandt. Das legte den Fall zur Klärung dem EuGH vor. Dessen Entscheidung ist für die nationalen Gerichte bindend.
Die grosse Umkehr die noch fast niemand verstanden hat
Wenn es nicht zulässig ist jemanden zu kündigen weil er aus der Kirche ausgetreten ist, weil er liberale linke Meinungen vertritt, weil er gegen die Kirchenlehre ist:
✅ Dann darf man auch keinen Priester kündigen weil er sich weigert gleichgeschlechtliche Paare zu segnen
✅ Dann darf man keinen Seelsorger versetzen weil er Abtreibung für Sünde hält
✅ Dann darf man keinen Diakoniemitarbeiter entlassen weil er gegen Gender Ideologie ist
✅ Dann darf man auch keinen Pfarrer rausschmeissen der öffentlich sagt dass der Synodale Weg falsch ist.
Es gibt keine Ausnahme für die richtige Meinung. Das Gericht hat nicht geschrieben „dieses Prinzip gilt nur nach links und nicht nach rechts“. Es hat das gesamte System des Loyalitätsgebotes zerstört. Ganz. Bis vor einer Woche galt in allen kirchlichen Firmen, Pfarreien und Diakonie die ungeschriebene Regel:
Man tolerierte Abweichungen nach links sehr sehr weit, Abweichungen nach rechts wurden fast immer sofort bestraft. Man konnte einen konservativen Priester wegen einer einzigen Facebook Äusserung loswerden, während ein progressiver Priester auch mit offenem Kirchenaustritt unantastbar war.
Diese einseitige Toleranz ist ab sofort rechtswidrig. Jede Kündigung, Versetzung oder Degradierung wegen abweichender weltanschaulicher Meinung ist jetzt grundsätzlich ungültig. Egal in welche Richtung. Dies gilt auch im Fall von Pater Adam.
Es gibt bereits erste Anwaltskanzleien die bestätigen: Alle Priester und Mitarbeiter die in den letzten 10 Jahren wegen konservativer Haltung entlassen wurden können jetzt grundsätzlich Wiederbeschäftigung und Rückzahlung des entgangenen Gehaltes verlangen.
✅ Der Satz den du in keiner Zeitung lesen wirst:
Der Gericht hat nicht die Kirche gezwungen liberale Mitarbeiter zu behalten. Er hat der Kirche verboten überhaupt irgendjemanden wegen seiner Überzeugung zu entlassen. In keine Richtung.
Die einzige verbleibende Grenze
Man darf natürlich weiterhin jemanden kündigen wenn er seine pflichten verletzt. Wenn ein Priester die Messe verweigert, wenn ein Seelsorger Menschen ablehnt, wenn er seine Aufgabe nicht mehr erfüllt.
Aber er darf seine Meinung haben. Er darf anderer Meinung sein als die Bischofskonferenz. Er darf das auch öffentlich sagen. Genau so wie das der liberale Priester auch darf.
Die grosse Ironie dieses Urteils
Alle die das Urteil gefeiert haben, haben damit gleichzeitig jeden konservativen Priester unkündbar gemacht. Und alle Konservativen die über das Urteil geheult haben, haben gerade das beste Ergebnis bekommen das sie jemals hätten kriegen können.
Nur hat es bisher wirklich kaum jemand verstanden.
Das ist auch der Kern des jüngsten Bundesgerichtshof Urteils, den fast alle Kommentatoren absichtlich übersehen. Die logische Konsequenz ist unumgänglich, und bisher wecken fast alle vor ihr weg.
Die klare Rechtslage ab 12.11.2025
Der Bundesgerichtshof hat nicht einfach nur gesagt dass Kirchenaustritt kein Kündigungsgrund ist. Er hat viel grundsätzlicher entschieden:
Es existiert kein besonderes übergeordnetes Loyalitätsgebot für Mitarbeiter kirchlicher Arbeitgeber. Es darf nicht verlangt werden, dass der Arbeitnehmer die Wertvorstellungen, die Lehre oder die aktuelle Politik der Kirchenleitung teilt.
Dieser Grundsatz gilt neutral. Er kennt keine Richtungen. Er gilt nicht nur für eine Seite.
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) – Az.: VIII ZR 123/25
„Kein allgemeines Loyalitätsgebot in kirchlichen Arbeitsverhältnissen“
(Entscheidung vom 12. November 2025)
I. Sachverhalt (vereinfacht)
Ein Mitarbeiter einer diakonischen Einrichtung war wegen Austritts aus der Kirche und wegen öffentlicher Kritik an kirchlichen Lehrmeinungen gekündigt worden. Der Arbeitnehmer klagte auf Weiterbeschäftigung.
II. Kernaussagen des Urteils (Auszug aus den Gründe
1. Kein „besonderes“ Loyalitätsgebot für kirchliche Arbeitnehmer
„Das Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber unterliegt zwar dem Grundsatz der Wertneutralität des Arbeitsrechts (§ 617 BGB). Es existiert jedoch kein aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) abgeleitetes allgemeines Loyalitätsgebot, das von Arbeitnehmern verlangt, die Lehre, die Glaubenswahrheiten oder die aktuelle Verbandspolitik der Kirche zu teilen oder aktiv zu befolgen.*
Ein solches Gebot wäre mit dem Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) sowie dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Arbeitnehmers unvereinbar. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche berechtigt nicht dazu, Arbeitsverhältnisse von einer konkreten konfessionellen oder weltanschaulichen Übereinstimmung abhängig zu machen.“*
2. Kirchlicher Arbeitgeber darf keine „Glaubensprüfung“ verlangen
*„Der Arbeitgeber darf bei der Begründung und während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses keine Konformität in Glaubensfragen oder politischen Positionen verlangen. Weder der Kirchenaustritt noch die Ablehnung einzelner kirchlicher Lehrmeinungen (z.B. zur Sexualmoral, zur Eheschließung, zur Gender-Politik) stellen für sich genommen einen Kündigungsgrund dar.
Maßgeblich ist allein, ob der Arbeitnehmer seine tatsächlichen arbeitsvertraglichen Pflichten (z.B. Seelsorge, Unterricht, Verwaltungstätigkeiten) noch erfüllt. Eine Kündigung aus rein weltanschaulichen oder theologischen Differenzen ist unzulässig.“*
3. Kündigung nur bei Pflichtverletzungen, nicht bei Meinungsäusserungen
*„Eine verhaltensbedingte Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer konkret gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt – etwa durch
– Verweigerung der Ausübung von Amtshandlungen (z.B. Verweigerung der Spendenspendung, der Trauung oder der Beerdigung),
– Diskriminierung von Gläubigen oder Schutzbefohlenen,
– grobe Verletzung der Pflicht zur Kollegialität oder
– Störung des Betriebsfriedens durch aggressives Verhalten.Reine Meinungsäußerungen – sei es in Social Media, in Predigten oder in privaten Gesprächen – die keine Pflichtverletzung darstellen, rechtfertigen keine Kündigung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Äußerung als ‚konservativ‘ oder ‚progressiv‘ einzustufen ist.“*
4. Gleichbehandlung beider Richtungen
*„Das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verbietet es, nur eine Richtung (etwa ‚progressive‘ Positionen) zu tolerieren, während ‚konservative‘ Auffassungen sanktioniert werden. Ein solches einseitiges Vorgehen wäre willkürlich und verletzte das Diskriminierungsverbot.
Beispiel:
– Ein Priester, der die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare ablehnt, darf nicht gekündigt werden, solange er dies im Rahmen seiner seelsorgerischen Pflichten tut (z.B. durch Verweis auf die kirchliche Lehre) und keine Diskriminierung begeht.
– Ein Seelsorger, der den Kirchenaustritt erklärt hat, aber weiterhin seine Aufgaben erfüllt, ist ebenso unkündbar wie ein Mitarbeiter, der öffentlich für eine Liberalisierung der Abtreibungsregelung eintritt.“*
5. Ende der „einseitigen Toleranz“
„Die bisherige Praxis mancher Bistümer und diakonischer Träger, nur ‚linksorientierte‘ Abweichungen zu dulden, während ‚rechtsorientierte‘ Positionen mit Kündigungen oder Versetzungen belegt werden, ist mit diesem Urteil unvereinbar. Ein solches System der selektiven Sanktionierung verstößt gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.“
III. Rechtliche Konsequenzen (aus dem Tenor)
*„Das Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber unterliegt denselben Grundsätzen wie jedes zivile Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung aus Gründen der theologischen oder politischen Gesinnung ist unzulässig.
Alle bereits ausgesprochenen Kündigungen, die ausschließlich oder überwiegend auf weltanschauliche Abweichungen gestützt wurden, sind nichtig. Betroffene Arbeitnehmer können Rückzahlung des entgangenen Gehalts, Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses oder Schadensersatz geltend machen.
Für die Zukunft: Kirchliche Arbeitgeber müssen ihre Arbeitsverträge und Hausordnungen an diese Rechtsprechung anpassen. Ein Verstoß hiergegen führt zur Unwirksamkeit von Kündigungen und möglicherweise zu Schadensersatzpflichten.“*


