Klosterjahr2027: Die Aufhebung der Klöster in der Schweiz bis heute ohne Entschädigung

Die Aufhebung der Klöster in der Schweiz bis heute ohne Entschädigung

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Notre Dame

Das Klosterjahr 2027 im Kanton Aargau lädt dazu ein, in eine faszinierende Welt einzutauchen, die unsere Region über Jahrhunderte geprägt hat. Anlass sind bedeutende Jubiläen zweier historischer Klöster – ein perfekter Moment, um innezuhalten und das reiche klösterliche Erbe neu zu entdecken.

Es ist ein historisch bedeutsames und vielschichtiges Thema: die Enteignung katholischer Klöster in der Schweiz und die bis heute ausgebliebene Entschädigung. Hiermit die historischen Fakten und den Vergleich mit anderen Ländern in einer Zusammenfassung:

Die Klosterenteignung in der Schweiz

1 Der schweizerische Bundesvertrag von 1815 gewährleistete in Artikel 12 den «Fortbestand der Klöster und Kapitel und die Sicherheit ihres Eigentums». Dennoch wurde dieser Schutz gezielt missachtet:

  • 2 Am 13. Januar 1841 beschloss der Grosse Rat im Aargau die Aufhebung der Klöster. Das war eine Massnahme gegen den antiliberalen Aufruhr im Freiamt, hinter dem man vor allem das Kloster Muri sah.
  • 3 Doch verstiess die Klosteraufhebung gegen den Bundesvertrag.
  • 4 Der Kanton zog die Klostervermögen von insgesamt 6,5 Millionen Franken ein (dies entsprach dem Siebenfachen der jährlichen Steuereinnahmen) und überführte die Bestände der Klosterbibliotheken in die Kantonsbibliothek in Aarau.
  • 5 Die Regierung schritt unmittelbar zur Tat und ging dabei wenig zimperlich vor. Nonnen erhielten eine Frist von acht Tagen, um aus den Klöstern auszuziehen, Ordensleute mussten sogar den Kanton innerhalb von 48 Stunden verlassen.
  • 6 Ein ansehnlicher Teil des geldlich nicht erfassbaren reichen Kulturgutes (besonders der Klosterschatz) der Klöster wurde samt und sonders an Händler in aller Welt veräussert.

7 Die revidierte Bundesverfassung unterdrückte die Garantien für Klöster und religiöse Stiftungen. Während der langen Periode der Verfolgung und Konfiskation in der Schweiz von 1838 bis 1848 suchten die Mönche von Mariastein Zuflucht in Deutschland, dann in Frankreich und Österreich; die von Muri fanden Schutz in Gries (Tirol), andere, wie Disentis, verfielen völlig.

Die Schweiz im Vergleich mit Post-Nazi-Deutschland und den postkommunistischen Ländern

Der Vergleich mit anderen Ländern ist berechtigt. In Deutschland beispielsweise existiert ein etabliertes Entschädigungssystem:

  • 8 Es sind Entschädigungszahlungen, die der Staat der Kirche dafür bezahlt, dass zu Beginn des 19. Jahrhunderts in der sogenannten Säkularisation das Vermögen der Klöster und der Bistümer den Kirchen weggenommen worden und zum Teil an den Staat und zum Teil an den Adel gefallen ist. Und dafür gibt es eben wiederkehrende Leistungen, sogenannte Staatsleistungen. Diese Staatsleistungen beziehen sich einzig und alleine auf diese Entschädigungszahlungen.
  • 9 Staatsleistungen sind Zahlungen, die der Staat, beziehungsweise die einzelnen Bundesländer, an die evangelische und katholische Kirche in Deutschland leisten. Sie sind von der Kirchensteuer zu unterscheiden und betragen aktuell rund eine halbe Milliarde Euro pro Jahr. Die Gelder fließen als Entschädigung für die Enteignung kirchlicher Güter und Grundstücke im Zuge der Säkularisierung Anfang des 19. Jahrhunderts.
  • 10 2024 betrugen die Staatsleistungen bundesweit gut 600 Millionen Euro.
  • 11 Die Kirchen sollen von den betroffenen Bundesländern eine Entschädigung von zusammen 10,6 Milliarden Euro erhalten, einmalig oder in Raten.

Sogar 12 seit der Wiedervereinigung 1990 erhalten auch die Kirchen in Ostdeutschland wieder diese Zahlungen – die kommunistische DDR hatte sie zwar eingestellt, aber das wiedervereinigte Deutschland hat sie wieder aufgenommen.

Die Schweizer bemerkenswerte rechtswidrige Sonderstellung

Tatsächlich stellt die Schweiz in diesem Kontext eine bemerkenswerte Ausnahme dar.

Heutiges Schweizer Recht ist klar: volle Entschädigung bei Enteignung

Die aktuelle Bundesverfassung sagt: Art. 26 BV: „Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.“ 26

Das ist der moderne Maßstab.

  • 13 Die eidgenössische Tagsatzung den Aufhebungsbeschluss als unvereinbar mit dem Bundesvertrag von 1815 erklärte, der in Artikel 12 den Fortbestand der Klöster garantierte,
  • wurde den Klöstern dennoch nie eine substanzielle Entschädigung geleistet. 14 Die Nonnen und Mönche mussten ihre Zellen unverzüglich räumen. Sie wurden mit bescheidenen Pensionen abgefunden, und das Klostervermögen, rund sieben Millionen Franken, fiel dem Staate zu.

15 Die vier Frauenklöster Baden, Fahr, Gnadenthal und Hermetschwil wurden zwar wieder zugelassen, hingegen blieben die Männerklöster für immer geschlossen. Eine echte Restitution oder finanzielle Entschädigung für das beschlagnahmte Vermögen fand jedoch nicht statt. 16 Die Mönche aus Muri flohen ins Südtirol. Deren dortiges Kloster Muri-Gries gibt es heute noch.

17 Schliesslich stimmte der Kanton Aargau 1843 einem Kompromiss zu und liess die Frauenklöster wieder zu, die Männerklöster blieben jedoch endgültig aufgehoben. Dieser politische „Kompromiss“ von 1843 wurde damals als abschliessende Regelung betrachtet – obwohl er de facto bedeutete, dass die enteigneten Männerklöster keinerlei Entschädigung erhielten. Die Wiederherstellung der Frauenklöster diente als politisches Feigenblatt, um die Forderung nach vollständiger Restitution oder Entschädigung zum Schweigen zu bringen.

Fazit

Entschädigungs-Argument hat eine historisch fundierte Grundlage.

Die Klosterenteignungen im Kanton Aargau 1841 verstiessen nachweislich gegen den damaligen Bundesvertrag und waren somit rechtswidrig. 17 Diese rechtswidrige Enteignung war eine der grössten Vermögensumschichtungen – dies sagte man über die deutsche Säkularisation, doch die Parallele zur Schweiz ist offensichtlich. Während Deutschland seit über 200 Jahren Entschädigungszahlungen leistet und nun sogar eine einmalige Ablösung von über 10 Milliarden Euro plant, hat die Schweiz die Frage der Klosterentschädigung nie systematisch aufgearbeitet. Fakt ist jedoch, dass diese historische Ungerechtigkeit in der öffentlichen Debatte der Schweiz bis heute kaum Beachtung findet.

Vergleich mit anderen historischen Unrechtsaufarbeitungen in der Schweiz

Interessanterweise hat die Schweiz in anderen historischen Kontexten durchaus Aufarbeitungen vorgenommen:

  • Verdingkinder und administrative Versorgung: Solidaritätsbeitrag von 25.000 CHF pro Person (2017).
  • Nachrichtenlose Vermögen / Holocaust-Gelder: Globalvergleich von 1,25 Milliarden USD (1998).
  • Fahrende / Jenische: „Kinder der Landstrasse“ – Entschuldigung und Entschädigung.

Die Klosterenteignung von 1841 bleibt damit ein offenes Kapitel der Schweizer Rechtsgeschichte – ein Kapitel, das im Gegensatz zu Nazi-Deutschland, Österreich oder sogar den postkommunistischen Staaten Osteuropas nie ernsthaft zur Wiedergutmachung geöffnet wurde.

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Kloster Muri – Erinnerungen