Das strukturelle Problem bleibt: Wer zahlt, schafft an – dieser Grundsatz bedroht überall dort die Pressefreiheit, wo Medien von ihren Berichterstattungsobjekten finanziert werden.
Bei Originaltexten, die eine RKZ-Steuerungsabsicht gegenüber kath.ch nahelegen und zumindest harte Hebel schaffen, mit denen man Berichterstattung indirekt steuern kann ist es ersichtlich.
Ein eindeutiger „Smoking Gun“ aber (z.B. „schreibt weniger über X, sonst kein Geld“) ist in solchen Fällen selten öffentlich dokumentiert. Was öffentlich auffindbar ist, sind Regelwerke, die Steuerungsrechte (Leistungsvereinbarung, Aufsicht/Controlling, Vorgaben für Berichterstattung), und Aussagen, die Bedingungen konkretisieren (z.B. „Themenauswahl soll …“). Genau diese Belege kann man finden.
Es fehlen noch einige Veröffentlichungen, welche mehr Steuerungsdruck belegen würden. Klar ist, dass in dieser Hinsicht geht nun darum, die bisherige Steuerungsmacht – SBK – zu schwächen und durch die neue Steuerungsmacht – RKZ – zu ersetzen.
1) Das derzeit klarste „Steuerungs“-Indiz: RKZ-Bedingung betrifft explizit die Themenauswahl
In dem kath.ch-Bericht zur GV (30. April 2026) wird die RKZ-Bedingung nicht nur als „administrativ“ beschrieben, sondern inhaltlich konkretisiert:
- RKZ fordere u.a. „eine breitere Themenauswahl“, und diese solle „weniger klerikal“ und dafür „gesellschaftlich breiter“ sein (gemäss Ausführungen der stellvertretenden RKZ-Generalsekretärin Sabine Stalder als Gast an der GV). 1
- Zudem: Auszahlung der zweiten Tranche 2026 sei an Bedingungen geknüpft, bei Nichterfüllung werde nicht ausbezahlt. 2
Das ist zwar kein PDF-Beschlussprotokoll, aber es ist eine konkrete, zitierbare Inhaltsvorgabe („Themenauswahl … weniger klerikal … gesellschaftlich breiter“) in Verbindung mit einem Finanzhebel (Auszahlung/Stop). Als Beleg für einen Steuerungsversuch ist das schon sehr stark.
2) Original-Regelwerk (PDF): Rahmenstatut – erlaubt „Vorgaben für Berichterstattung und Controlling“ in Leistungsvereinbarungen
Das zentrale Originaldokument, das die Governance der sprachregionalen Medienzentren regelt, ist das „Rahmenstatut für die sprachregionale Medienarbeit“ (vom 4. August 2014, revidierte Fassung 1. Dezember 2018). Es ist öffentlich als PDF verfügbar (u.a. bei der Schweizer Bischofskonferenz). 3
Ein besonders relevanter Passus (sinngemäss, aus dem Dokumentauszug ersichtlich):
- Die zuständige Fachgruppe „verabschiedet die Leistungsvereinbarungen“ und diese regeln u.a. „mittelfristige publizistische und unternehmerische Entwicklungsziele“ sowie „Vorgaben für Berichterstattung und Controlling“. 4
Das ist inhaltlich brisant, weil hier „Vorgaben für Berichterstattung“ als zulässiger Bestandteil der Leistungsvereinbarung ausdrücklich genannt werden. Das ist genau die Art Struktur, die legitim als Auftrag gemeint sein kann, aber als Steuerungsinstrument wahrgenommen werden kann, sobald das Geld konditioniert wird.
Außerdem hält dasselbe Rahmenstatut fest, dass RKZ und SBK Leistungsvereinbarungen im Einvernehmen genehmigen. 5
Und der kath.ch-Artikel beschreibt, dass die SBK im Differenzbereinigungsverfahren letztlich zugestimmt habe. 6
3) Original-Regelwerk (PDF): Nationales Redaktionsstatut – „unabhängig“, aber „auf Basis der Loyalität“ + „offen für alle legitimen Positionen“
Das zweite zentrale Originaldokument ist das „Nationale Redaktionsstatut für die sprachregionalen Medienzentren“ (ebenfalls 4. August 2014). Es ist öffentlich als PDF auf rkz.ch auffindbar. 7
Darin stehen für die Steuerungsfrage zwei Dinge nebeneinander (und genau diese Spannung macht den Konflikt so heikel):
- Die Plattformen sollen „die öffentliche kirchliche Debatte abbilden“ und „offen für alle legitimen Positionen“ sein; journalistische Inhalte „nach journalistischen Kriterien“. 8
- Gleichzeitig: Die Redaktionen seien „unabhängig“, pflegten Meinungsvielfalt „auf der Basis der Loyalität gegenüber der römisch-katholischen Kirche“. 9
Das ist kein direkter Beweis für Einflussnahme 2026 – aber es ist ein Originaltext, der zeigt: Es gibt normativ verankerte Leitplanken, die ein Geldgeber/ Auftraggeber in Streitfällen als Argument nutzen kann („Loyalität“, „Grundauftrag“, etc.).
4) Original-Statement der RKZ/SBK zur publizistischen Tätigkeit (Archiv 22.12.2022): Mediation „im Zentrum … publizistische Tätigkeit“
Für die Frage „wollte man schon früher steuern?“ ist die RKZ-Archivmeldung zur Mediation interessant:
- RKZ/SBK/Katholisches Medienzentrum hätten 2022 eine Mediation durchgeführt; „im Zentrum … Fragen der publizistischen Tätigkeit von kath.ch“; Anlass sei u.a. Kritik an Themenwahl und Stil gewesen. 10
- Gleichzeitig wird dort explizit auf Vertraulichkeit zu Verfahrensschritten/Inhalten der Mediation hingewiesen. 11
Das belegt nicht den Inhalt der Mediation (weil vertraulich), aber belegt, dass publizistische Fragen offiziell als Konfliktgegenstand dokumentiert sind.
5) Original-Statement der SBK (10.06.2024): Zustimmung zu Leitungsfunktionen ist im Rahmenstatut geregelt
Das SBK-Statement zur Nichtzustimmung/„Zustimmung“ bei Leitungsbesetzungen zeigt ein weiteres Steuerungsfeld (Personal/Governance statt direkter Inhalt):
- SBK sagt, die Zustimmung zur Wahl von Direktion und Redaktionsleitung/Chefredaktion sei im Rahmenstatut geregelt; Nichtzustimmung wurde schriftlich begründet (Details aus Datenschutzgründen nicht öffentlich). 12
Das ist relevant, weil Personalentscheidungen oft ein indirekter, aber sehr wirksamer Hebel auf publizistische Ausrichtung sind (ohne dass man einzelne Artikel „zensiert“).
Was ich (noch) nicht als öffentliches „Originaldokument“ gefunden habe
Der entscheidende Primärbeleg, den Sie vermutlich im Sinn haben, wäre z.B.:
- Protokoll / Beschluss der RKZ-Plenarversammlung Dezember 2025 mit wörtlichen Bedingungen,
- Anhang / Zusatz zur Leistungsvereinbarung 2023–2026 oder eine schriftliche RKZ-Auflage für die zweite Tranche 2026,
- ein offizielles RKZ-Schreiben an das Medienzentrum mit den Bedingungen.
Im kath.ch-Artikel ist der Inhalt der Bedingung (Themenauswahl „weniger klerikal/gesellschaftlich breiter“) beschrieben. 13
Aber: Das eigentliche RKZ-Dokument (Beschluss-/Auflagenpapier) ist dort nicht als PDF verlinkt und ich sehe es in den frei zugänglichen RKZ-Downloads nicht unmittelbar als eigenes Dokument.
Zusätzlich gab es temporär Abrufprobleme (HTTP 429) beim direkten Laden einzelner RKZ-PDFs über die Download-Seite; über andere Hosts (SBK / direkter RKZ-PDF-Link, der inzwischen wieder erreichbar ist) konnte ich die zentralen Statuten aber finden. 14
Bewertung: Reicht das als „Beleg für Steuerungsversuch“?
Wenn „Steuerungsversuch“ heißt: „Finanzhebel wird mit inhaltlichen Erwartungen an die Themenauswahl verknüpft“, dann ist der kath.ch-Bericht bereits ein sehr guter Beleg, weil er genau diese Kopplung dokumentiert. 15
Wenn Sie hingegen einen Beleg wollen für: „RKZ will konkrete redaktionelle Linie/Meinungen durchsetzen“, dann bräuchte man das Original der Bedingungen (Wortlaut), denn „breitere Themenauswahl“ ist steuernd, aber noch relativ abstrakt.
Die beste belastbare „Belegkette“ (kurz zusammengefasst)
- Finanzhebel + Bedingungen (Tranche wird zurückgehalten) 16
- Bedingungen betreffen Themenauswahl/Programm („weniger klerikal“, „antiklerikal/gesellschaftlich breiter“) 17
- Regelwerk (ideologischer Journalismus) erlaubt „Vorgaben für Berichterstattung“ via Leistungsvereinbarung 18
- Redaktionsstatut behauptet Unabhängigkeit, aber mit Loyalitäts-/Auftragsrahmen, was als Parodox erscheint 19
Diese vier Punkte zusammen sind eine ziemlich starke, dokumentgestützte Grundlage dafür, dass es mindestens Steuerungsoptionen gibt und dass 2026 inhaltliche Erwartungen mit Geld verknüpft wurden.
Bemerkungen:
RKZ-/SBK-Quellenweg (z.B. über veröffentlichte RKZ-Plenarberichte oder eine schriftliche Auflage) war in den gefundenen Downloads bisher nicht als eigenständiges Dokument greifbar; es steckt sehr wahrscheinlich in den „Berichten über die Plenarversammlungen“ der RKZ oder in einem intern zirkulierenden Schreiben, das (noch) nicht publiziert ist oder nie publiziert wird.


