Wenn die Schweizer Bischöfe der kirchlichen Lehre ausweichen: «Beauftragung von Seelsorgenden»

Wenn die Schweizer Bischöfe der kirchlichen Lehre ausweichen: «Beauftragung von Seelsorgenden»

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Thomas von Aquin

Die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) hat auf die Petition der „Allianz Gleichwürdig Katholisch“ zum Thema Beauftragung und Lebensführung von Seelsorgenden mit dem Vorschlag reagiert, ein sogenanntes «Gespräch im Geist» durchzuführen. Damit soll ein pastoraler Weg gefunden werden, um mit unterschiedlichen Auffassungen über die Lebensführung von Seelsorgenden umzugehen, insbesondere im Hinblick auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Nun melden sich die Bischöfe, die bis Mittwoch ihre Vollversammlung in Einsiedeln durchführten. Die SBK lässt «im Sinne des synodalen Prozesses die Durchführung eines ‹Gesprächs im Geist› die Antwort vortäuschen» in einer Mitteilung vom Freitag auf der Website der Schweizer Bischofskonferenz.

Diese MITTEILUNG löst berechtigte Fragen aus: Welche Anforderungen stellt das Kirchenrecht an eine kirchliche Beauftragung? Wie verhält sich ein pastoraler Prozess zu den objektiven, verbindlichen Normen der Kirche? Und wie lässt sich vermeiden, dass aus einem solchen Prozess eine rechtsungleiche oder doktrinär verwässernde Praxis entsteht?

1. Kirchenrechtlicher Rahmen: Missio canonica, Beauftragung und Nihil obstat

Eine kirchliche Beauftragung für pastorale Aufgaben ist nicht allein verwaltungstechnischer Natur, sondern Ausdruck der Sendung (missio) durch die Kirche.

1.1. Missio canonica und kirchliche Sendung

Gemäss dem Codex Iuris Canonici (CIC) kommt die Verkündigung des Evangeliums und die Spendung der Sakramente von Christus durch die Kirche. Für bestimmte Aufgaben bedarf es daher einer rechtmässigen Sendung durch den zuständigen Hirten. So ist etwa für die ordentliche Verkündigung zu beachten, dass nur rechtmässig Beauftragte predigen dürfen (vgl. can. 764 CIC). Auch für katechetische und leitende pastorale Aufgaben wird die Sendung durch den Diözesanbischof oder seinen Beauftragten erteilt. Alles andere kann vom Sakrament der Priesterweihe abgeleitet werden.

Im deutschen Sprachraum wird zwischen der missio canonica im engeren Sinne (insbesondere für das Lehramt an kirchlichen Hochschulen oder in klar definierten Lehrfunktionen) und der einfachen, bischöflichen Beauftragung für pastorale Dienste unterschieden. In beiden Fällen obliegt dem Ortsbischof die Verantwortung für die Eignung der Person (vgl. can. 383 §1 CIC).

1.2. Eignung: Fides und Mores

Die kanonischen Anforderungen an Personen, die im Namen der Kirche handeln, betreffen sowohl Glaube (fides) als auch Lebenswandel (mores). Bereits bei der Zulassung zu Weiheämtern fordert der CIC, dass der Kandidat „gute Sitten besitzt, die rechte Absicht hat und die sonstigen vom Recht geforderten Eigenschaften aufweist“ (can. 1029 CIC). Entsprechendes gilt sinngemäss für nicht-geweihte Personen, die mit einer öffentlichen pastoralen Sendung betraut werden: Ihre Lebensführung muss mit dem Zeugnis vereinbar sein, das sie im Auftrag der Kirche geben sollen.

Zudem ist für bestimmte Lehrfunktionen das Verfahren mit einem Nihil obstat (kirchenamtliches Einverständnis) oder einer kanonischen Prüfung der Lehre und Lebensführung vorgesehen, um sicherzustellen, dass keine schwerwiegenden Hindernisse gegen eine Sendung bestehen.

1.3. Einheit von Lehre und Zeugnis

Das Kirchenrecht versteht die Sendung nicht losgelöst von der Communio der Kirche. Wer öffentlich für die Kirche spricht und handelt, repräsentiert sie. Daher ist die Kohärenz von Lehre und Lebensführung kein willkürliches Kriterium, sondern Ausdruck der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Zeugnisses (vgl. can. 209 CIC, der die fundamentale Gleichheit aller Gläubigen betont, zugleich aber unterschiedliche Dienste und Verantwortungen unterscheidet).

2. Lehrmässiger Rahmen: Klare Konturen, pastorale Verpflichtung

Die katholische Lehre zum sittlichen Leben, insbesondere zur Sexualmoral, ist im Lehramt eindeutig formuliert. Der Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) bekräftigt die Würde aller Menschen ungeachtet ihrer sexuellen Orientierung (KKK 2358) und ruft zugleich zu Respekt, Verzicht auf Diskriminierung und seelsorglicher Begleitung auf. Gleichzeitig lehrt er, dass sexuelle Handlungen ausserhalb der sakramentalen Ehe zwischen Mann und Frau sittlich nicht in Ordnung sind (KKK 2357, 2396).

Diese Lehre ist kein Nebenaspekt, sondern Teil der Anthropologie und Sakramentenlehre der Kirche. Sie ist verbindlich für die Verkündigung und für das öffentliche Zeugnis der Kirche. Gleichwohl verpflichtet sie die Kirche zu einer pastoralen Haltung, die von Würde, Barmherzigkeit und Unterscheidung geprägt ist, ohne die Wahrheit des Evangeliums preiszugeben (vgl. auch KKK 2358).

3. Kritische Analyse: Vom Massstab zum Prozess

Der Vorschlag eines «Gesprächs im Geist» ist aus synodalen Verfahren bekannt und kann – methodisch korrekt angewandt – der geistlichen Unterscheidung dienen. Aus rechtlicher und lehrmässiger Sicht ergeben sich jedoch schwerwiegende Bedenken:

AspektKanonisch gebotenRisiko durch reinen Prozess
ObjektivitätNormen und Kriterien müssen allgemein anwendbar und überprüfbar sein (vgl. Rechtsgleichheit, can. 208 CIC).Individuelle Gespräche ohne transparente Kriterien führen zu Willkür und ungleicher Behandlung in verschiedenen Diözesen oder Pfarreien.
VerbindlichkeitDer Bischof trägt die Verantwortung für die Sendung und muss die Vereinbarkeit mit Lehre und Lebensführung prüfen (can. 383 §1 CIC).Eine reine Prozesslösung kann Verantwortung delegitimieren oder auf unbestimmte Zeit verschieben, ohne Entscheidung zu treffen.
RechtssicherheitBetroffene haben Anspruch auf transparente Verfahren und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen.Ohne schriftliche Kriterien droht Rechtsunsicherheit für Bewerbende, Mitarbeitende und Gemeinden.
Wahrung der DoktrinDie kirchliche Sendung darf der geltenden Lehre nicht widersprechen.Prozesse ohne klare normative Leitplanken können zu einer faktischen Duldung lehrwidriger Lebensformen führen, ohne eine lehramtliche Änderung vorzunehmen.
PastoralSeelsorge und Begleitung sind unverzichtbar, dürfen aber nicht Ersatz für notwendige Entscheidungen sein.Wird der Prozess zum Selbstzweck, ersetzt er die Klärung und schafft einen Schwebezustand, der alle Seiten verunsichert.

Besonders problematisch ist, dass eine rein individuelle Lösung dem Gleichheitsgrundsatz (can. 208 CIC: „Alle Gläubigen sind in der Kirche mit gleichen Würde und Rechten ausgestattet“) zuwiderläuft, wenn gleiche Sachverhalte regional unterschiedlich bewertet werden. Eine gerechte Ordnung verlangt daher nicht Beliebigkeit, sondern einheitliche, transparente und lehrgetreue Kriterien, die im Rahmen des bischöflichen Amtes angewandt werden.

4. Wege zu einer verantwortungsvollen Lösung

Eine glaubwürdige Antwort muss weder auf Härte noch auf Beliebigkeit setzen. Folgende Elemente sind kirchenrechtlich und theologisch erforderlich:

  1. Klare, veröffentlichte Kriterien: Die SBK sollte – im Einklang mit dem CIC und der universalkirchlichen Lehre – nachvollziehbare Massstäbe für die bischöfliche Beauftragung formulieren, ohne diese durch Prozess zu relativieren.
  2. Transparente Verfahren: Prüfungen müssen fair, dokumentiert und einheitlich sein, unter Wahrung der persönlichen Würde aller Beteiligten.
  3. Unterscheidung von Rollen: Es ist sachlich notwendig, zwischen unterschiedlichen pastoralen Funktionen zu unterscheiden (z. B. unterstützende Dienste, Katechese, Leitungsverantwortung, Sakramentenpastoral, Lehrverantwortung). Diese Differenzierung darf jedoch nicht zu willkürlichen Ausnahmen führen.
  4. Trennung von Seelsorge und Amtsentscheidung: Die seelsorgliche Begleitung von Personen steht unabhängig von der Amtsvergabe ausser Frage. Sie darf aber nicht mit der kanonischen Eignungsprüfung vermengt werden.
  5. Ehrliche lehramtliche Klärung, falls erforderlich: Sollte die Bischofskonferenz eine Änderung wünschen, ist der ordentliche Weg über das Lehramt und eine synodale Einbindung, nicht über faktische Praxisänderung ohne Entscheidung, geboten.

Fazit

Der Ruf nach einem «Gespräch im Geist» mag Spannungen entschärfen wollen, kann aber die grundlegenden Verpflichtungen des Kirchenrechts nicht ersetzen. Die Kirche ist zu Pastoralität verpflichtet, aber ebenso zu Wahrheit, Rechtsgleichheit und glaubwürdigem Zeugnis. Eine kirchliche Beauftragung setzt eine Sendung voraus, die nur erteilt werden kann, wenn Lehre und Lebensführung in einer erkennbaren Kohärenz stehen. Ohne objektive, transparente und lehrgetreue Kriterien droht nicht nur eine Verwässerung der Doktrin, sondern auch eine Erosion von Rechtsgleichheit und Vertrauen in das bischöfliche Handeln – innerhalb der Kirche wie nach aussen.

Die Schweizer Bischöfe stehen vor der Aufgabe, diesen Spagat zu bewältigen: nicht durch Verschiebung, sondern durch eine klare, pastorale und rechtlich tragfähige Ordnung. Bisher ist die Aufgabe nicht wahrgenommen worden.

Väterwirtschaft statt objektiver Regelung

Das Grundübel liegt tiefer: Die Beauftragung von Seelsorgenden erfolgt in der Schweiz individuell und abhängig vom Wohlwollen einzelner Bischöfe oder Personalverantwortlicher. Was sich in weltlichen Betrieben längst als dysfunktional erwiesen hat – intransparente, personenbezogene Ermessensentscheidungen – wird in der katholischen Kirche der Schweiz munter praktiziert. Man mag das als «väterliche Sorge» verklären, in Wahrheit ist es schlichte Väterwirtschaft: ein System, in dem persönliche Beziehungen, Sympathien und taktische Rücksichten schwerer wiegen als objektive, nachvollziehbare Kriterien.

Wer eingestellt wird, wer eine kirchliche Beauftragung erhält, wer im Zweifelsfall «geduldet» wird – all das hängt von der Tageslaune einzelner Entscheidungsträger ab. Das ist keine Kirche, die auf Petrus gebaut ist, sondern eine, die auf tönernen Füssen persönlicher Befindlichkeiten steht.

Ein «Gespräch im Geist» als Flucht aus der Verantwortung

Die Antwort der Bischöfe auf die Petition ist symptomatisch: kein verbindlicher Beschluss, keine klare Linie, keine Eindeutigkeit – sondern ein «Gespräch im Geist». Dieser Begriff, entlehnt aus der Synodalität Johannes XXIII. und aufgegriffen von Papst Franziskus, hat seine Berechtigung in theologischen Suchprozessen. Doch er wird hier zur Waffe der Entscheidungsverweigerung.

Ein «Gespräch im Geist» löst kein einziges konkretes Problem. Es schafft keine Klarheit für Seelsorgende, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben und nicht wissen, ob sie beauftragt werden. Es schafft keine Klarheit für Gemeinden, die nicht wissen, welche Person vor ihnen steht. Und es schafft vor allem keine Klarheit im Hinblick auf die katholische Lehre, die – ob man sie nun teilt oder nicht – eindeutig formuliert ist.

Die Kirchenlehre ist klar – und die Bischöfe schweigen

Hier liegt der eigentliche Skandal: Die katholische Lehre zur Sexualmoral und zur Lebensführung von Seelsorgenden ist keine Interpretationssache. Sie ist verbindlich definiert – von der Heiligen Schrift über die Tradition bis zum Lehramt. Die Wiederholung der Lehre mag mancher als «engstirnig» empfinden, doch die Aufgabe eines Bischofs ist nicht die Anpassung der Lehre an gesellschaftliche Stimmungen, sondern ihre authentische Weitergabe und Verteidigung.

Stattdessen fliehen die Schweizer Bichöfe in einen vagen Prozess, in dem – so ist zu befürchten – am Ende weder die eine noch die andere Seite zufrieden sein wird. Die einen werden das Fehlen klarer Worte beklagen, die anderen werden die fehlende Bereitschaft zur Kursänderung anprangern. Ein «Gespräch im Geist» ist die Quadratur des Kreises, die keine sein will.

Die Verwässerung als Programm

Was hier betrieben wird, ist keine behutsame Weiterentwicklung, sondern eine schleichende Verwässerung der katholischen Identität. Schritt für Schritt werden klare Positionen aufgeweicht:

  • Eindeutige moralische Lehren werden durch «Dialogformate» ersetzt.
  • Verbindliche Lebensnormen werden zu «Erwägungen» degradiert.
  • Objektive Kriterien für die Beauftragung von Seelsorgenden werden durch individualisierte Ermessensentscheidungen ersetzt.

Dieser Prozess geschieht nicht durch revolutionären Bruch, sondern durch das, was der Soziologe Max Weber als «schleichende Entwertung» bezeichnen würde: Die Institution entzieht ihrer eigenen Lehre nach und nach die Geltung, ohne dies offen zuzugeben.

Was not täte – und was nicht geschieht

Was bräuchte es? Einfache, klare und verbindliche Regelungen:

  1. Transparente Kriterienkataloge für die Beauftragung von Seelsorgenden, die für alle Bistümer der Schweiz gleichermassen gelten.
  2. Nachvollziehbare Verfahren bei Anstellung und Überprüfung – ohne das versteckte Kammerspiel persönlicher Seilschaften.
  3. Eindeutige Bezugnahme auf die kirchliche Lehre als Grundlage der Lebensführung von Seelsorgenden, ohne Hintertürchen und ohne «je nachdem».
  4. Ehrliche Kommunikation gegenüber den Gläubigen: Was gilt? Was gilt nicht? Und warum?

Die Frage hinter der Frage

Das eigentliche Problem, das die Schweizer Bischöfe mit ihrer Antwort auf die Petition offenbaren, ist die Frage nach der Identität der Kirche selbst. Ist die katholische Kirche eine Gemeinschaft, die auf der von Christus geoffenbarten und vom Lehramt verbindlich ausgelegten Wahrheit gründet? Oder ist sie ein spiritueller Dienstleister, der sich an den Wünschen seiner «Kundinnen und Kunden» orientiert?

Die Entscheidung für ein «Gespräch im Geist» beantwortet diese Frage – wenn auch unbeabsichtigt – eindeutig: zugunsten der zweiten Option. Denn wer die eigene Lehre nicht mehr klar zu vertreten wagt, hat faktisch aufgehört, Kirche im katholischen Sinne zu sein.

Ein Wort an die Bischöfe

Mit Verlaub: Die Gläubigen in der Schweiz haben ein Recht auf Führung, nicht auf Forumtheater. Ein «Gespräch im Geist» mag fromm klingen – doch was nottut, ist der Geist der Wahrheit, der gemäss Johannes 14,17 nicht «die Welt» ist, sondern der Beistand, der in alle Wahrheit führt.

Solange die Schweizer Bischöfe diesen Geist nicht in konkrete, verbindliche Regelungen umsetzen, bleibt ihr Handeln genau das, was die Petition zu Recht kritisiert: eine Verwaltung der Beliebigkeit statt ein Zeugnis des Glaubens.