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RKZ zur Wiederaufnahme des Amtes durch Bischof Jean Scarcella.

Mit Bedauern und nüchterner Kenntnisnahme regierte die Römisch-Katholische Zentralkonferenz (RKZ) beziehungsweise die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) auf die Wiederaufnahme des Amtes durch Bischof Jean Scarcella. Es scheint, als ob die Situation rund um Bischof Jean Scarcella und die Reaktionen der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz sowie der Schweizer Bischofskonferenz komplexe und belastete Emotionen hervorrufen.
Der Vergleich mit der Hexenverfolgung ist stark aber deutet darauf hin, dass es eine erhebliche Diskrepanz zwischen den rechtlichen Verfahren und den landeskirchlichen Erwartungen gibt. Verurteilen ohne Abzuwarten. In einem Rechtsstaat wie die Schweiz, ist es in der Tat wichtig, dass die Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit und Unschuldsvermutung gewahrt bleiben.

Wenn die RKZ bzw. SBK selbst jemanden schon im Vorfeld verurteilen, dann wirft das Fragen auf, wie gerecht und kohärent diese Entscheidungen gefasst werden und welche Massstäbe dort angelegt werden.

In jedem Fall deutet es darauf hin, dass es eine tiefgreifende Unzufriedenheit mit dem Rechtsstaat seitens der landeskirchlichen Kreisen gibt, wenn die staatlichen Rechtsentscheide nicht mit der Erwartungen der RKZ bzw. SBK übereinstimmen. Der Umgang mit solchen Themen beeinflusst nicht nur das Image der hierarchischen Kirche bzw. die Freiheit der Institution sondern auch das Vertrauen der Gläubigen und der Öffentlichkeit in deren Entscheidungen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Situation weiterentwickelt und welche Konsequenzen sie für die beteiligten Akteure haben wird.
Die Abschaffung der Kirchensteuer könnte die zweite Konsequenz für die „machtorientierte landeskirchliche Gremien“ bedeuten, nachdem die Welle der Kirchenaustritte als erste Konsequenz anhalten sollte, damit die Landeskirche an rechtsstaatliche Prinzipien zu denken beginnt. Schon heute ist aber empfehlenswert, über die CH_Rechtsstaatlichkeit nachzulesen.

Artikel 11 – Unschuldsvermutung; keine Strafe ohne Gesetz
1. «Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäss dem Gesetz nachgewiesen ist.»

2. «Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.»

Erläuterung zu Artikel 11
Artikel 11 behandelt wiederum Garantien eines fairen Verfahrens und beinhaltet vier grundlegende Rechte:

Die Unschuldsvermutung bedeutet, dass jemand, der eines kriminellen Vergehens beschuldigt wird, so lange für unschuldig zu gelten hat, bis seine Schuld tatsächlich nachgewiesen ist, in der Regel bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Das Recht auf eine Verteidigung verlangt, dass die Menschen die tatsächliche Möglichkeit haben, einen Anwalt zu erhalten, und dass sie die Möglichkeit bekommen, ihre Unschuld nachzuweisen.

Das Recht auf ein öffentliches Verfahren ist nicht nur für den Angeschuldigten wichtig, sondern auch für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte. Wenn Verfahren geheim durchgeführt werden, ist die Gefahr viel grösser, dass Menschenrechte verletzt werden.

Der Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» bedeutet, dass kein Mensch für etwas bestraft werden soll, was zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar war. Im weiteren darf auch kein späteres, strengeres Gesetz die zu verhängende Strafe beeinflussen, sondern es muss die Strafe ausgesprochen werden, die das zur Tatzeit in Kraft stehende anwendbare Recht vorsah.

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