Iran und die islamische Revolution

Iran und die islamische Revolution

0
215

Iran – Verfassung und Staat

Iran und die islamische Revolution haben das 20. Jh. geprägt – weltpolitisch, vor allem aber in Bezug auf die anderen islamischen Länder. Auch wenn in den sunnitischen Ländern das Modell der islamischen Revolution, das in klassisch schiitischen Konzepten wurzelt, nicht übernommen wurde, so ist die Revolution in Iran doch in eine Zeit der Wiedererstarkung religiöser islamischer und islamistischer Konzepte in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts einzuordnen. Die „Islamische Republik Iran“ und ihr Kampf um eine „islamische“ Verfassung, der Versuch „islamisches“ Recht und nur solches anzuwenden und dies auf der Grundlage eines „islamischen“ Staates (bzw. einer „islamischen Republik“) geben auf jeden Fall ein interessantes Beispiel dafür ab, wie sich das klassische „Juristenrecht“ (schiitischer Prägung) in ein modernes öffentliches Recht überführen lässt bzw. welche Probleme dieser Prozess mit sich bringt. „Islamische Regierung“ (½okÚmat-e eslÁmÍ) war einer der meist skandierten Slogans während der Revolution in Iran 1978/79, dennoch wurde Ayatollah Ruhollah Chomeinis (1902-1989) Konzept der theokratischen Regierung (velÁyate faqÍh, wörtl. Regierungsgewalt des Rechtsgelehrten) erst diskutiert, als es in die Verfassung der neuen Republik eingearbeitet wurde. Nach traditionell schiitischer Theorie ruht die politische Autorität beim unfehlbaren 12. Imam, der allerdings im 9. Jh. in die Verborgenheit ging. Seine Autorität als Lehrer des heiligen Rechts wurde auf die schiitischen Juristen übertragen. Der Bereich der klerikalen Autorität weitete sich dann vor allem im 19. Jahrhundert nach und nach aus. Chomeini hat jedoch mit seinem Konzept Neuland betreten, insofern er nun das Recht des Imams auf Herrschaft auf den (einen) Rechtsgelehrten übertrug. Er schuf mit dem obersten Rechtsgelehrten (faqÍh) das Amt des Obersten Führers (rahbar). Dies implizierte auf theologischer Ebene die Gehorsamsverpflichtung der anderen Rechtsgelehrten ihm gegenüber und war ein – von Anfang an nicht unumstrittenes – Novum in der schiitischen Staatskonzeption. Denn traditionell galt keiner der Juristen in der schiitischen Hierarchie als dem anderen überlegen – obwohl es im schiitischen Kontext eine auf wissenschaftlicher Leistung einerseits und sozialer Anhängerschaft andererseits aufbauende Hierarchie der Rechtsgelehrten gibt. Sie umfasst grob die Stufen des muºtahid als des einfachen Gelehrten über den ÁyatollÁh, den grossen Gelehrten, bis hin zum marºaþ-e taqlÍd (wörtl. „Quelle der Nachahmung“) an der obersten Position. Die Verfassung von 1979 setzte voraus, dass die Führung von einem von den Gläubigen anerkannten marºaþ-e taqlÍd übernommen werden sollte, der sich durch Gelehrsamkeit, Gerechtigkeit und Frömmigkeit, aber auch Führungsqualitäten auszeichnen sollte (Art. 5 der Verfassung, Art 107). Arjomand analysiert in seinem Artikel ausführlich die „constitutional politics“, also den Kampf um die soziale und politische Ordnung, der unter den Gruppen und Organisationen ausgetragen wurde, die sich aufgrund unterschiedlicher Interessen auf unterschiedliche Prinzipien berufen. Hier ist nicht der Raum, dies im Detail nachzuzeichnen, jedoch seien einige wichtige Stichpunkte für die weitere Entwicklung hier angeführt: Ein zentrales Organ, welches bereits in der ersten Verfassung der Islamischen Republik von 1906 verankert war, ist der Wächterrat (šÚrÁ-ye negÁhbÁn), der aus fünf vom Obersten Führer (rahbar) ernannten muºtahids, also islamischen Rechtsgelehrten, und sechs weltlichen Rechtsexperten besteht. Dieser „Wächterrat der Verfassung“ wurde dem französischen Conseil Constitutionnel angelehnt. Das vom Volk gewählte Parlament (maºles) als Organ der nationalen Souveränität ist zwar die zentrale legislative Institution, aber ihre gesetzgebende Gewalt untersteht der Kontrolle durch den Wächterrat, der die Islamizität der Gesetzgebung überprüft (Art. 72). Da der Wächterrat durch den Obersten Führer mit sehr traditionellen Führern besetzt war und derselbe eine sehr traditionelle Interpretation des islamischen Rechts vertritt, hat er zahlreiche Vorgaben des Parlaments abgelehnt und Gesetzesvorhaben blockiert. Diese Blockade führte unter anderem zu einer entscheidenden Entwicklung im Verfassungsrecht: Im Januar 1988 übte Chomeini an der Aussage des damaligen Präsidenten Ali Chamenei (seit 1989 selbst Oberster Führer) Kritik, dass die Autorität der islamischen Regierung nur innerhalb des heiligen Rechts bzw. der Regeln desselben ausgeübt werden könne. Regierung in der Form des gottgegebenen absoluten Mandats des Rechtsgelehrten (velÁyat-e moÔlaq) war, nach Chomeini, …the most important of the divine commandments and has priority over all derivative divine commandments … (It is) one of the primary commandments of Islam and has priority over all derivative commandments, even over prayer, fasting and pilgrimage to Mecca.

Chamenei hatte mithin eine Interpretation vertreten, die dem klassischen Verständnis als der absolut übergeordneten Scharia, der sich auch der Herrscher zu beugen hat, entspricht. Er musste sich der Anordnung des damaligen Obersten Führers, Chomeini, beugen. Institutionell gipfelte die Entwicklung in der Gründung des sog. Feststellungsrates (maºmaþ-e taš¿ÍÈ-e maÈla½at-e neãÁm-e eslÁmÍ), welcher zum endgültigen und entscheidenden Prinzip der Legislative erklärt wurde. Interessant ist die Wahl des Terminus maÈla½at, welcher im klassischen sunnitischen arabischen Staatsrecht das Gemeinwohl bezeichnet, in dessen Rahmen der Herrscher agieren und die Politik bestimmen kann. Gesetzesvorhaben, die vom Parlament verabschiedet, vom Wächterrat jedoch als unislamisch abgelehnt worden waren, gelangten in den Feststellungsrat. Eine eingehende Analyse der Verfahrensweise dieser Institution steht noch aus, aber teilweise – z.B. in Fragen des Landbesitzes – entschied der Feststellungsrat pragmatisch, so dass einige Gesetzesvorhaben des Parlaments trotz Ablehnung durch den Wächterrat in Kraft treten konnten. In anderen Fragen war er traditionell. So wurde 1998 die internationale Frauenkonvention, CEDAW (Convention for the Elimination of all Forms of Discrimination against Women), vom Parlament gebilligt, vom Wächterrat aber abgelehnt. Sie ist bis heute nicht in Kraft in Iran. Arjomand fasst die Verfassungsentwicklung folgendermaßen zusammen: Khomeinī’s statements on the Absolute Mandate of the Jurist represented the logical conclusion of his earlier attempts to modernize Shiite jurisprudence by making it more practical. It crowned the revolutionary transformation of Shiite law from a formalistic “jurists’ law” into the public law of the Iranian state by institutionalizing the legislative authority of the supreme jurist and establishing the MaÈla½at Council as its bureaucratic organ. This solution, however, meant the triumph of the state law over the Shiite jurisprudence, and it made the theocratic state highly authoritarian. Die Verfassungsänderung hatte aber auch Konsequenzen für die Position des Obersten Führers, denn Chamenei hatte keine Qualifikation als marº-e taqlÍd, noch nicht einmal zum Zeitpunkt seiner Wahl als ÁyatollÁh. Dies wurde im Moment seiner Wahl nachgeholt, und er erhielt gleichzeitig mit dem Titel des rahbars, des Obersten Führers, den Titel das ÁyatollÁh. Gewählt wurde er von der Expertenversammlung, die allerdings zu diesem Zeitpunkt – Sommer 1989 – nicht, wie von der Verfassung eigentlich vorgesehen, vom Volk gewählt worden war. Zugleich ergab sich die für die Frage der Anwendung des religiösen schiitischen Rechts in Iran interessante Situation, dass wenige Tage nach dem Tod Chomeinis eine Reihe hoher Geistlicher erklärten, sie würden in Zukunft den fast hundertjährigen Ayatollah Ārākī, einst Lehrer Chomeinis, als den neuen marºaþ-e taqlÍd anerkennen. Tellenbach weist darauf hin, dass damit die politische und religiöse Führung in der Islamischen Republik auseinander fiel.

Politischer Diskurs

Nach der Verfassungsänderung und dem Übergang zum neuen Obersten Führer, Chamenei, ergab sich eine neue verfassungsrechtlich relevante Situation mit der Präsidentschaft von Sayyed Muhammad Chatemi (reg. 1997-2005). Er führte den Wahlkampf mit Schlagwörtern wie „rule of law“ (½okÚmat-e qÁnÚn) und „Zivilgesellschaft“. Vor allem die „Herrschaft des Rechts“ war in ihrer persischen Formulierung (½okÚmat-e qÁnÚn) als explizites Gegenstück zur „islamischen Regierung“ ½okÚmat-e eslÁmÍ, konzipiert. Unter Chatemi formierten sich deshalb ein neuer Verfassungsdiskurs und politischer Diskurs. Auf der Grundlage seines durchschlagenden Wahlerfolgs (er wurde von zwei Dritteln der Bevölkerung gewählt) verwies er auf die zentrale Rolle von Wahlen. Obwohl er sich nie explizit gegen die „Herrschaft des Rechtsgelehrten“ wandte, setzte er derselben doch die Verfassung und den auf der Grundlage einer Volksabstimmung gewählten Präsidenten entgegen. Als politischer Gegenspieler stand ihm Haschemi Rafsandschani als Leiter des Feststellungsrates gegenüber, den Chamenei 1997 ernannt hatte. Bereits 1999 hatten hochstehende ÁyatollÁhs wie Montazeri – der ursprünglich von Chomeini als Nachfolger vorgesehen, dann aber wegen seiner politischen Auffassungen von ihm fallen gelassen worden war – und ÀªarÍ-QommÍ offen Chameneis Leitung und Position herausgefordert. Diese Auseinandersetzung innerhalb der Geistlichkeit brach das Eis und führte dazu, dass nun auch nichtgeistliche Stimmen sich kritisch gegen das Prinzip von velÁyat-e faqÍh wenden konnten. Der Prozess kann hier nicht im Einzelnen nachgezeichnet werden. Seit der Abwahl Chatemis und der Wahl Ahmadinedschads (reg. seit 2005) ist dieser Diskurs allerdings weitgehend verstummt und durch die Stimmen das Konzept des velÁyat-e faqÍh unterstützender Gelehrter ersetzt worden. So hat Mesbah Yazdi velÁyat-e faqÍh als die einzige mögliche schiitische Form der Regierung bezeichnet und bestand darauf, sie sei undiskutierbare Wahrheit. Seiner Meinung nach mussten seit der Verborgenheit des Imam die Kleriker bzw. der Primus inter pares die Herrschaft übernehmen. Auf ihn treffe der Koranvers 4:59 zu. Er stehe über der Verfassung, sei von Gott gewählt. Nun ist der Rechtsgelehrte eigentlich vom Rat der Experten zu wählen. Mesbah rechtfertigte dies mit der Argumentation, er, der von Gott ausersehen sei, werde vom Wahlkollegium lediglich durch göttliche Inspiration „entdeckt“ (kašf). Allerdings ist das Wahlkollegium, das den Obersten Führer wählt, vom Volk zu wählen!

Montazeri dagegen beschuldigte Chamenei, die Verfassung missverstanden zu haben: Zu keinen Zeitpunkt habe der valÍ-ye faqÍh, der oberste Rechtsgelehrte bzw. religiöse Führer, über der Verfassung gestanden. Er bezeichnete Chameneis Form der Regierung als eine Diktatur des obersten Rechtsgelehrten. Soweit die Diskussion des Konzepts aus den Kreisen des Gelehrtenestablishments selbst. Aus einer anderen Perspektive argumentiert der in Teheran lebende und lehrende Professor für Philosophie Mojtahed Schabestari. In einem Interview vom 24. Oktober 2007 in der Süddeutschen Zeitung kritisiert er die herrschenden Eliten in den islamischen Ländern und fordert einen säkularen Staat in Iran. Auf die Feststellung hin, in einem Land, das sich als christliches Reich, jüdischer Staat oder islamische Republik definierten, hätten Angehörige anderer Religionen automatisch einen anderen Status, antwortet er: Das stimmt, aber gibt es einen zwingenden Grund, dass die Muslime ihre Staaten zu muslimischen Staaten deklarieren? Sie könnten ebenso gut einen demokratischen Staat einrichten, der auf Menschenrechten basiert. Es ist die Frage, was sie wollen, keine Frage der Religion. Und was soll ein islamisches Herrschaftssystem überhaupt sein?