Laienpredigt in der Messe: Ein seit Jahrzehnten klares Verbot – und die Schweiz als Sonderfall

Laienpredigt in der Messe: Ein seit Jahrzehnten klares Verbot – und die Schweiz als Sonderfall

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Papst Leo XIV. bekräftigt das Argument gegen Laienpredigt – schon Benedikt XVI. und seine Vorgänger handelten entschieden


1. Die aktuelle Lage: Rom sagt erneut Nein

6 Papst Leo XIV. hat das grundlegende dogmatische Argument gegen die Laienpredigt in der Messe wiederholt. 6 „Diese beiden Teile der Messe, die Liturgie des Wortes und die Liturgie der Eucharistie, sind so eng miteinander verbunden, dass sie einen einzigen Kultakt ausmachen.“ Mit demselben Argument hatte der Vatikan unlängst einen Antrag der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) abgelehnt, die um eine Sondererlaubnis für die Laienpredigt gebeten hatte. 6 In der ablehnenden Antwort des vatikanischen Dikasteriums für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung an die deutschen Bischöfe hiess es: „Wort und Sakrament sind in der Eucharistiefeier untrennbar miteinander verbunden. Folglich obliegt die Verkündigung des Wortes im Rahmen der liturgischen Handlung, und vor allem in der Homilie, kraft des Weihesakraments dem geweihten Amtsträger und kann nicht delegiert werden.“ 15 Kardinal Roche verweist in seiner Antwort auf das Kirchenrecht, demzufolge die Predigt „als integraler Bestandteil der Liturgie einem Priester oder Diakon vorbehalten ist.“ Diese Norm sei vom Lehramt immer wieder bekräftigt worden, insbesondere in der Instruktion „Redemptionis Sacramentum“ (Nrn. 64–66), die ausdrücklich die Möglichkeit ausschliesse, dass Laien während der Feier der Messe die Homilie halten, selbst unter einer anderen Bezeichnung.


2. Die Rechtsgrundlage: Can. 767 § 1 CIC und die Instruktion Redemptionis Sacramentum (2004)

11 Die Rechtslage ist eindeutig: Die Homilie in der Messe ist geweihten Amtsträgern vorbehalten (can. 767 § 1 des Codex Iuris Canonici). Dies bekräftigt auch die vatikanische Instruktion „Redemptionis Sacramentum“ (2004). 11 Der Kirchenrechtler Stefan Mückl erinnert daran, dass eine authentische Interpretation des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 20. Juni 1987 sogar feststellte, dass nicht einmal ein Diözesanbischof von dieser Regel dispensieren kann. 11 „Sie gilt weltweit und ausnahmslos.“

Die unter dem Pontifikat Benedikts XVI. (2005–2013) weiter geltende Instruktion Redemptionis Sacramentum von 2004 – verfasst noch unter Johannes Paul II. – enthält dabei eine denkbar klare Formulierung:12 „Es muss daran erinnert werden, dass jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die Homilie innerhalb der Messfeier gestattet hatte, aufgrund der Vorschrift von can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen ist. […] Diese Praxis ist verworfen und kann deshalb nicht aufgrund irgendeiner Gewohnheit gestattet werden.“ 12 Das Verbot der Zulassung von Laien zur Predigt innerhalb der Messfeier gilt auch für die Alumnen der Seminare, für Studenten der theologischen Disziplinen und für jene, die als sogenannte «Pastoralassistenten» eingesetzt sind, sowie für jedwede Art, Gruppe, Gemeinschaft oder Vereinigung von Laien.


3. Das Recht der Gläubigen: Missachtung melden

Was vielen Katholiken nicht bekannt ist: Die Instruktion Redemptionis Sacramentum gibt den Gläubigen ausdrücklich das Recht, Verstösse gegen die liturgische Ordnung – also auch die verbotene Laienpredigt – zu melden. 26Die Instruktion bestimmt: „Jeder Katholik, ob Priester, Diakon oder christgläubiger Laie, hat das Recht, über einen liturgischen Missbrauch beim Diözesanbischof oder beim zuständigen Ordinarius, der ihm rechtlich gleichgestellt ist, oder beim Apostolischen Stuhl aufgrund des Primats des Papstes Klage einzureichen. Es ist aber angemessen, dass die Beschwerde oder Klage nach Möglichkeit zuerst dem Diözesanbischof vorgelegt wird. Dies soll immer im Geist der Wahrheit und der Liebe geschehen“ (RS, Nr. 184).23 Bischof Huonder von Chur unterstrich in einem Hirtenbrief das Recht der Gläubigen auf eine Liturgie ohne Missbräuche. Er erinnerte alle Gläubigen an die 2004 erschienene Instruktion *Redemptionis Sacramentum*, die jedem Katholiken das Recht gibt, den Diözesanbischof oder den Apostolischen Stuhl auf liturgische Missbräuche aufmerksam zu machen. 23 Wenn der betreffende Kleriker oder Laie mit pastoralem Auftrag sich nicht einsichtig zeigt und zu erkennen gibt, den Missbrauch zu wiederholen, ist der Ordinarius von dem liturgischen Missbrauch in Kenntnis zu setzen. Greift der Ordinarius nicht ein oder handelt er nicht angemessen, sollten die Gläubigen sich an den Apostolischen Stuhl wenden. Zuständig in Rom ist die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung. 26 Je nach der Schwere des Missbrauches können u. a. folgende Strafen verhängt werden: Verwarnung, Busse, Suspension (bei Klerikern), Entzug der Missio Canonica, Interdikt, Exkommunikation, Entzug des Amtes oder einer anderen Aufgabe, Strafversetzung, Entlassung aus dem Klerikerstand.

Ein konkretes Beispiel, wie Bischöfe reagieren können, lieferte der Erzbischof von Utrecht, Kardinal Eijk: 26Er hat alle Priester, Diakone und Laien im pastoralen Dienst seines Erzbistums in einem Brief an die Einhaltung der liturgischen Vorschriften erinnert. Anlass war ein Pastoralassistent, der die liturgischen Vorschriften grob verletzt hatte, indem er während einer heiligen Messe die Homilie gehalten und Teile des Hochgebetes gebetet hat. Der Pastoralassistent wurde daraufhin vom Utrechter Erzbischof unverzüglich mit dem Entzug der Missio Canonica bestraft.


4. Warum das Verbot? Die theologische Begründung

Das Verbot der Laienpredigt ist nach der Lehre der Kirche kein bloss disziplinarisches, sondern ein im Wesen der Liturgie verankertes Gebot. 14Die Verantwortung des geweihten Amtsträgers sei im Wesen der heiligen Liturgie selbst verwurzelt. Diese Norm sei vom Lehramt immer wieder bekräftigt worden, insbesondere in der Instruktion „Redemptionis Sacramentum“ (Nrn. 64–66), die ausdrücklich die Möglichkeit ausschliesst, dass Laien während der heiligen Messe die Homilie halten.16 Durch die Bindung der Homilie an das ordinierte Amt wird die Gleichrangigkeit und gleiche Wertschätzung für den „Tisch des Wortes“ und für den „Tisch des Leibes und Blutes Christi“ deutlich. 16 Die Homilie dient nicht der Demonstration von Wortgewandtheit oder Redegewalt, sondern ist ein liturgischer Vollzug, in dem sich die Kirche konstituiert und die Gegenwart Jesu Christi in seinem Wort feiert. Daher kommt die Homilie nur den Trägern des ordinierten Amtes zu. 34 Kardinal Roche hält es für „unzulässig, dass im Bewusstsein der christlichen Gemeinde Missverständnisse über die Gestalt und Identität des Priesters entstehen, der als Einziger kraft des Sakraments ‹in persona Christi capitis› handeln kann“. Schliesslich vertrete der geweihte Amtsträger sakramental Christus kraft der *sacra potestas*, die ihm bei der Weihe verliehen wurde.

Wichtig: 17Kardinal Roche hielt fest: „Dies ist kein Ausschluss der Laien und natürlich auch keine Leugnung des Rechts und der Pflicht eines jeden Getauften, ob Mann oder Frau, das Evangelium zu verkünden, sondern vielmehr eine Bestätigung der Besonderheit dieser Form der Verkündigung, die die Homilie ist (vgl. CIC can. 767 § 1).“1 Schon Papst Franziskus erklärte, dass im Wortgottesdienst ohne Probleme auch Frauen, ob Ordensfrau oder nicht, predigen könnten. Anders verhalte es sich bei der Eucharistiefeier. Hier sei der Predigtdienst an den Vorsteher der Zeremonie gebunden. Franziskus erteilte damit auch der Laienpredigt in der Messe eine Absage.


5. Die Schweiz: Gleiche Kirche – andere Praxis

Die Schweizer Bistümer gehören zur selben römisch-katholischen Kirche. 38Wie alle Schweizer Bistümer ist z. B. das Bistum Basel immediat – das heisst, es gehört nicht zu einer Kirchenprovinz, sondern untersteht direkt dem Heiligen Stuhl in Rom.

Dennoch besteht in der Deutschschweiz seit Jahren eine eigene Praxis, die in Spannung zum Universalrecht steht:30 Die Schweizer Bischöfe bekräftigen zwar das Verbot der Predigt (Homilie) für Laien. Diese ist dem Priester vorbehalten. Doch zugleich gilt ein Pastoralschreiben von 2005, das Ausnahmen formuliert: 30 Die Schweizer Bischöfe formulierten 2005 Bedingungen, unter denen auch Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten predigen dürfen. 30 Im Schreiben aus dem Jahr 2005 heisst es: «Weil die Homilie […] integrierender Bestandteil der Eucharistiefeier ist, bleibt sie grundsätzlich dem zelebrierenden Priester selbst vorbehalten oder in seiner Vertretung einem anderen Priester oder Diakon.» Das Dokument legt aber auch fest, dass in der Deutschschweiz entsprechend ausgebildete und vorbereitete Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen, welche mit bischöflicher Beauftragung (Missio canonica) im Seelsorgedienst stehen, in Absprache mit dem Pfarrer oder dem zelebrierenden Priester anstelle der Homilie ein auf den Gottesdienst abgestimmtes Predigtwort halten können.

Der Basler Bischof Felix Gmür erklärte dazu 2015 unmissverständlich: 30«In diesem Sinne ändere ich nichts an der Regelung im Bistum Basel bezüglich des Predigtdienstes, erwarte aber den verantwortungsvollen Umgang mit der kirchlichen Ordnung.»34 In Deutschland redet man über Sachen, die in den deutschsprachigen Bistümern der Schweiz seit Jahren normal sind. Im Bistum Basel ist die Laienpredigt der Standard.

Bereits 2004 hatten die Schweizer Bischöfe offen gegen die Instruktion Redemptionis Sacramentum Stellung bezogen: 32Entgegen dem kürzlich vom Vatikandokument Redemptionis Sacramentum bekräftigten Verbot möchten die Schweizer Bischöfe an der Predigt von Laien in der Eucharistiefeier festhalten. SBK-Vorsitzender Bischof Grab erklärte: «Beim Predigtverbot für Laien in der Messe ist vom kirchlichen Gesetzgeber in erster Linie an Laien gedacht, die ohne entsprechende Ausbildung und Kenntnisse handelten. Die von uns Schweizer Bischöfen beauftragten Laientheologen haben jedoch eine volle theologische Ausbildung.»


6. Fazit: Keine andere Kirche – aber ein offener Widerspruch

Die Schweizer Diözesen sind keine andere Kirche. Sie unterstehen demselben Papst, demselben Kirchenrecht, denselben Sakramenten. 10Die Instruktion ist eindeutig: „Jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die Homilie innerhalb der Messfeier gestattet hatte, [ist] aufgrund der Vorschrift von can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen.“ Diese Praxis ist verworfen und kann deshalb nicht aufgrund irgendeiner Gewohnheit gestattet werden – das gilt ausdrücklich auch für die als sogenannte «Pastoralassistenten» Eingesetzten.2 Es ist wahrscheinlich, dass die römische Intervention das gleiche Schicksal der Wirkungslosigkeit ereilt, wie man es von Anfang an an der Laieninstruktion gesehen hat. Es wird immer nur mit dem geltenden Kirchenrecht oder der geltenden liturgischen Ordnung argumentiert und damit rein positivrechtlich und autoritär.

Was können Gläubige tun, die sich an der bestehenden kirchlichen Ordnung orientieren möchten? 20„Nun sind die Bischöfe in ihren Diözesen am Zuge, der Instruktion Rechnung zu tragen“, erklärten Aktionsgemeinschaft und Forum Deutscher Katholiken. Besonders wichtig sei der ausdrückliche Hinweis in der Instruktion, dass jeder Katholik das Recht hat, über einen liturgischen Missbrauch Klage beim Diözesanbischof oder beim Apostolischen Stuhl einzureichen.24 Wenn nach der Instruktion die Gläubigen ihre Klage über liturgischen Missbrauch nicht nur beim Diözesanbischof, sondern unmittelbar auch „beim Apostolischen Stuhl aufgrund des Primats des Papstes“ einreichen können, drohe nicht nur den Priestern, sondern auch solchen Bischöfen eine Disziplinierung, die bisher bei manchem, was vor Ort geschah, ein Auge zugedrückt haben.