Die Aufhebung von Klöstern in der Schweiz, insbesondere während des Aargauer Klosterstreits (1841) und in der Zeit der Säkularisation (1803), war in der Regel ein Akt direkter Machtergreifung und Enteignung durch die Kantone. Vor zweihundert Jahren wurde der sogenannte Reichsdeputationshauptschluss verabschiedet, das letzte grosse Gesetz des 1806 erloschenen Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Die damit verbundene Säkularisation des Kirchengutes hat eine bis heute andauernde Nachgeschichte – aber ohne Entschädigung. Ein Akt der Räuberei.
Das Klosterjahr 2027 im Kanton Aargau lädt ein, in eine faszinierende Welt einzutauchen, die das Leben der Menschen über Jahrhunderte geprägt hat. Anlass sind bedeutende Jubiläen zweier historischer und erloschenen Klöster – MURI und WETTINGEN. Ein Grund zum Feiern oder Wiedergutmachung durch Restitution?
Hier sind die wichtigsten Punkte zur rechtlichen Lage:
Der schweizerische Bundesvertrag von 1815 gewährleistete in Artikel 12 den «Fortbestand der Klöster und Kapitel und die Sicherheit ihres Eigentums». Am 13. Januar 1841 beschloss der Grosse Rat im Aargau die Aufhebung der Klöster. Das war eine Massnahme gegen den antiliberalen Aufruhr im Freiamt, hinter dem man vor allem das Kloster Muri sah. Doch verstiess die Klosteraufhebung gegen den Bundesvertrag. 1843 verlangten Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Freiburg die Wiederherstellung der Klöster. Damit zeichnete sich der Sonderbund der katholischen Kantone von 1845 ab, dem sich auch das Wallis anschloss. Sein Ende kam mit dem Sonderbundskrieg von 1847, ein Jahr bevor die moderne Schweiz entstand. Der Aargauer Klosterstreit war ein Nachspiel der Säkularisationen im Frankreich von 1789, in der Schweiz der Helvetik 1798/99 und im Deutschland von 1803, aber auch in der josephinischen Habsburgermonarchie nach 1780.
- Keine REALE Entschädigung: Im Jahr 1841 wurden die Aargauer Klöster (darunter Wettingen und Muri) ohne Entschädigung aufgehoben, was gegen den Bundesvertrag verstiess. Die Klostergüter wurden verstaatlicht. Bis heut sind keine Entschädigungen an den Ordensbesitzer gezahlt worden.
- St. Urban (Luzern) – Späte Einigung: Ein prominenter Fall ist das Kloster St. Urban, das 1848 aufgehoben wurde. Der Kanton Luzern übernahm die Anlagen. Erst kürzlich (2024/2025) wurde beschlossen, die sogenannte «Kollaturverpflichtung» (die Pflicht des Kantons zur Finanzierung der Seelsorge) abzulösen. Die Kirchgemeinde(?) aber nicht der urspüngliche Klosterbesitzer(!) erhält dafür eine Einmalzahlung von lediglich 7,5 Millionen Franken, basierend auf dem Kollaturgesetz von 1869.
- Muri, Wettingen und Forschung: Im Fall des Klosters Muri (aufgehoben 1841) und Wettingen wurden keine direkten Entschädigungen für die Enteignung an den Orden gezahlt. Der Kanton Aargau hat jedoch 2013 Beiträge zur Erforschung der Klostergeschichte bewilligt. Was für eine schamlose Grosszügigkeit!
- Rechtliche Basis (Kollaturgesetz): Viele Entschädigungsdebatten in der Schweiz beziehen sich auf Gesetze aus dem 19. Jahrhundert, wie das „Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden“ von 1872.
- Historischer Kontext: Die Klosteraufhebungen führten zu grossen konfessionellen Spannungen, die letztlich im Sonderbundskrieg von 1847 unterdrückt wurden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es bis heute keine realitätsbezogene Entschädigungen gab. Kleine Zahlungen (wie bei St. Urban) resultieren meist aus der Ablösung von Pflichten, die der Staat bei der Übernahme der Klöster übernommen hat. es sind aber keine reale Entschädigungen sondern eine Alibipraxis. Diese Sache braucht in der Schweiz noch heute eine dringliche Überarbeitung. Selbst die kommunistischen Länder, faschistisches Deutschland und andere gefallenen Diktaturen haben die Entschädigungen an die Kirche geleistet. Es scheint eine Diktatur des Schweigens in der Schweiz zu sein, welche fallen muss, damit die Enteignungsentschädigung an die katholischen Klosterbesitzer ausgezahlt wird.
Bemerkung: Die Entschädigung für die Enteignung von Kircheneigentum, bekannt als Staatsleistungen (Dotationen), ist eine finanzielle Zuwendung des deutschen sowie vielen postkommunistischen Staaten an die Kirchen. Diese Zahlungen beruhen auf historisch begründeten Enteignungen, insbesondere während der Säkularisation im 19. Jahrhundert, als der Staat umfangreichen Kirchenbesitz (Ländereien) übernahm, oder auf der kommunistischer Enteignung der Kirche.
Fortsetzung folgt.


