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Petition: Schluss mit Kirchen-Lockdown


In der Schweiz ist das Petitionsrecht im Artikel 33 der Bundesverfassung verankert. Der Artikel besagt, dass jede Person in der Schweiz das Recht hat eine Petition an eine Behörde zu richten, ohne daraus Nachteile zu erfahren. Dabei gibt es kein Quorum und keine Mindestanzahl an Unterschriften, die eine Petition erst gültig machen müssten.

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