In der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 im § 112. 2 steht: […] Jede Kirchgemeinde wählt eine Kirchenpflege als vollziehendes Organ, ihre abgeordneten in die Synode und ihre Pfarrer. Organisationsstatut der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau (Synode, 2. Juni 2004) im Art. 5 4. spricht von der Amtsdauer folgendes:
Die Amtsdauer für die Organe der Landeskirche, der Kirchgemeinden und der Kirchgemeindeverbände sowie für die Pfarreileitungen beträgt vier Jahre.
Trotzdem versucht die Kirchgemeinde Gebenstorf-Turgi vor dem Ablauf der Amtsperiode des gewählten Pfarrers (im Januar 2022), wiederum Pfarrwahlen zu organisieren. Wie geht es? Die Landeskirche schweigt bisher zu dieser traurigen Angelegenheit.



